Ein Rotmilan zieht am Himmel seine Kreise. Die Art ist gefährdet. © Archiv
Simbach – Der Rotmilan ist ein akrobatischer Flieger. „Über seine spektakulären Verfolgungsjagden und eleganten Balzflüge kann man oft nur staunen“, so heißt es beim Naturschutzbund Nabu. Sein Lebensraum sind Felder, Wiesen, er frisst kleine Säugetiere, andere Vögel oder Aas. Doch Ende Juli 2025 wurden gleich vier Rotmilane in Niederbayern vergiftet. Außerdem drei Schwarzmilane, fünf Mäusebussarde, eine Krähe sowie vier Kolkraben. 17 tote Vögel lagen verendet auf einer Fläche von etwa 200 Quadratmetern. Wie die Polizei jetzt mitteilt, führten die Beamten deshalb im Februar eine Razzia durch.
Bei sechs Menschen erwirkten die Ermittler Durchsuchungsbeschlüsse und beschlagnahmten mehrere Mobiltelefone. Die in den Landkreisen Dingolfing-Landau und Rottal-Inn lebenden Menschen bezeichneten die Polizei in Straubing und die Staatsanwaltschaft Deggendorf trotz der Razzia zunächst als „Zeugen“. Die Handys sollten auf Hinweise zur Tötung der Vögel ausgewertet werden. Nach umfangreichen Untersuchungen sei davon auszugehen, dass die Vögel mit dem seit 2007 in der EU streng verbotenen Pflanzenschutzmittel Carbofuran versehene Köder gefressen hätten und daran verendet seien. Gefunden wurden die toten Vögel in der Nähe eines Waldstücks bei Simbach. Der Grundstücksbesitzer, ein 64-Jähriger, gilt als Beschuldigter in dem Fall. Bei ihm wurden mehrere Datenträger sichergestellt. Im Zuständigkeitsgebiet der Staatsanwaltschaft Deggendorf liegt der Nationalpark Bayerischer Wald, daher verfügen die Ermittler über weitreichende Erfahrungen im Umgang mit Wildtierkriminalität und wurden mit dem Fall betraut.
Praktisch alle in Deutschland lebenden Greifvögel wie Falken, Mäusebussarde und Rotmilane sind streng geschützte Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, teilt das Polizeipräsidium Niederbayern mit. Daher stelle bereits das Nachstellen, beispielsweise durch Aufstellen von Fallen, und erst recht das Töten, etwa durch Abschuss oder Vergiften, eine Straftat dar, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Begehung sei sogar eine Mindest-Freiheitsstrafe von drei Monaten zu verhängen. CAZ/AFP