Politisch umstritten: Seit 2024 gibt es die Bundeswehrtram in München. © Sigi Jantz
München – Fahrer von Trambahnen dürfen den Dienst am Steuer nicht verweigern, auch wenn das Fahrzeug mit einer Bundeswehr-Werbung versehen ist. Das hat das Arbeitsgericht entschieden. Angestellte der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) hatten sich geweigert, in Fahrzeugen Dienst zu tun, die mit Tarnfleckmuster und einem Schriftzug der Bundeswehr versehen waren.
Trambahnen mit Bundeswehr-Werbung fahren seit August 2024 durch München. Hintergrund ist, dass die Verkehrsgesellschaft einen Werbevertrag mit der Armee abgeschlossen hat. Eine solche Tram mit Bundeswehr-Werbung zu steuern, sei ein Kriegsdienst, hatte sich Fahrer Michael Niebler im Februar vorigen Jahres geäußert. „Ich möchte keine Werbung machen für eine Organisation, nämlich eine Armee, die früher oder später mit dem Töten von Menschen befasst ist.“
Gemeinsam mit zwei Kollegen reichte Niebler deshalb Klage ein. Sie beriefen sich dabei auf die Gewissensfreiheit. Die sei auch zu berücksichtigen, sagt das Gericht in seiner Urteilsbegründung. So könne Niebler natürlich den Dienst an der Waffe verweigern. Andererseits müssten auch Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Es müsste damit gerechnet werden, dass in Zukunft auch andere Mitarbeiter der Verkehrsbetriebe Glaubens- oder Gewissensgründe vortragen würden und eine bestimmte Tätigkeit nicht ausführen wollten. Da der Einsatz in der Bundeswehr zudem äußerst selten sei, hält ihn das Gericht für „zumutbar“.SKA