Das sogenannte Betretungsrecht regelt den Zugang zu fremden Flächen wie Wälder und Weiden, vorwiegend zu Erhohlungszwecken. Sind private Flächen betroffen, schränkt das Betretungsrecht das Eigentumsrecht ein. Allerdings: Das Betretungsrecht macht den Eigentümer nicht haftbar für eventuelle Unfälle – das Betreten erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
In Bayern ist das Betretungsrecht im Naturschutzgesetz (BayNatSchG) geregelt. Unter Artikel 27 fasst das Gesetz zusammen, welche Teile der Natur von wem wann begangen werden dürfen. Darin heißt es: „Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.“ Dazu gehört auch die Nutzung von Privatwegen in der freien Natur. Die darf jeder zum Wandern, aber auch zum Reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft nutzen, sofern die Wege dafür geeignet sind. Auch sportliche Betätigung in der Natur regelt das Gesetz. Als Betreten gelten beispielsweise Skifahren, Schlittenfahren und anderer Sport an der frischen Luft – und Ballspielen.
Der Freistaat Bayern erlaubt sich zusätzlich eine Besonderheit: Nach Artikel 141 der bayerischen Verfassung sind unter anderem das Recht auf „Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur“ festgeschrieben. In Bayern gibt es also ein Grundrecht für jeden Bürger auf Zugang zur freien Natur. Staat und Gemeinden sind nach diesem Artikel verpflichtet, Berge, Seen und Flüsse zugänglich zu machen. Deshalb hat der Freistaat Bayern auch ein Vorkaufsrecht an Seeufergrundstücken. kb