Was verdienen eigentlich meine Kollegen?

von Redaktion

Nach dem neuen Entgelttransparenzgesetz muss der Arbeitgeber Auskunft über Vergleichsgehälter geben – mit Einschränkungen

München – Wer verdient was in meiner Firma? Die Frage haben sich schon viele Berufstätige gestellt. Seit dem 6. Januar können sie darauf eine Antwort einfordern. Zumindest theoretisch. Denn nun gilt der Auskunftsanspruch im sogenannten Entgelttransparenzgesetz, das bereits Mitte 2017 in Kraft getreten ist und für mehr Gerechtigkeit zwischen Frauen und Männern sorgen soll.

„Weiß eine Frau sicher, dass sie im Vergleich zu einem Mann schlechter bezahlt wird, kann sie ihren Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit gerichtlich einklagen“, sagt Bundesfrauenministerin Katarina Barley (SPD). Was dem Namen nach sperrig daher- kommt, solle im Alltag helfen, Fakten zu schaffen, und das Thema Gehalt enttabuisieren.

Der Arbeitgeber muss im Zuge des Gesetzes Frauen mitteilen, was Männer verdienen, die einen ähnlichen Job machen wie sie – und Männern umgekehrt das Gehalt von Frauen. Das klingt zunächst sinnvoll, allerdings gibt es einige Hürden für den Auskunftsanspruch. Betroffen sind nur Betriebe, die mehr als 200 Mitarbeiter beschäftigen. Zudem müssen mindestens sechs Kollegen des jeweils anderen Geschlechts einen ähnlichen Job in der Firma haben wie derjenige, der die Auskunft beantragt.

Auch die praktische Umsetzung ist nicht unkompliziert: Um Auskunft zu bekommen, muss sich der Arbeitnehmer an den Betriebsrat wenden. Gibt es den nicht, geht der Antrag direkt an den Arbeitgeber – allerdings ist der Antrag dann selbstverständlich nicht mehr anonym. Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Anfrage schriftlich ergeht, sie kann aber auch per E-Mail an den Chef geschickt werden.

Wichtig ist, dass der Antragsteller angibt, auf welche Vergleichsgruppe er sich mit seiner Nachfrage bezieht. Denn: Nach dem Gehalt eines bestimmten Kollegen kann man nicht fragen, sondern nur nach dem Mittelwert der Bruttogehälter aller Kollegen des jeweils anderen Geschlechts, die eine ähnliche Tätigkeit in der Firma ausüben.

Der Arbeitgeber hat drei Monate Zeit für die Antwort. Anders verhält es sich bei Arbeitgebern, die an einen Tarifvertrag gebunden sind: Sie können auf die Tarifregelungen verweisen und sind zudem an keine Frist gebunden. Reagiert ein Arbeitgeber ohne Tarifbindung nicht auf die Anfrage, muss er in einem eventuellen Gerichtsverfahren nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt. Ein Arbeitgeber kann den Antrag aber auch ablehnen, wenn er die Tätigkeit des Arbeitnehmers, der angefragt hat, nicht für gleichwertig hält. Was das für die Praxis heißt, ist noch offen. Ebenso, wie der exakte Inhalt der Antwort des Arbeitgebers auszusehen hat.

Das Entgelttransparenzgesetz sieht natürlich nicht vor, was nach der Abfrage der Vergleichsgehälter geschieht – in dem Gesetz geht es um die reine Information. Ein Arbeitnehmer könnte theoretisch auf Basis der Daten, die er erhalten hat, eine Klage nach dem Gleichbehandlungsgesetz anstrengen.  kb/dpa

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