Verkehrsrichter diskutieren

Fahrerflucht – bald nicht mehr kriminell?

von Redaktion

von Stefan Sessler und Aglaja Adam

München – Es ist nur ein Fall von vielen, aber ein typischer. Ein 49-jähriger Münchner fuhr vorgestern mit seinem Radl und einem Anhänger auf der Staatsstraße 2072 von Bad Tölz kommend. Kurz vor 22 Uhr überholte ihn ein silbermetallicfarbener BMW, so steht es im Polizeibericht. Das Auto rammte den Radler. Der 49-Jährige stürzte. Der unbekannte BMW-Fahrer hielt 150 Meter weiter kurz an – und trat dann aufs Gas. Nach ihm wird jetzt gefahndet. Ein klassischer Fall von Fahrerflucht, sogar mit einem Verletzten. Doch auch wer nur Kratzer und Dellen verursacht und wegfährt, macht sich strafbar. Neuerdings werden allerdings Reformen diskutiert – ganz aktuell beim Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema auf einen Blick:

-Was stört Experten am derzeitigen Gesetz?

Fahrerflucht ist in Deutschland eine Straftat, geregelt im Paragraf 142 des Strafgesetzbuchs. Drastische Strafen drohen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) nennt diesen Paragrafen ein „juristisches Unding“. Die Strafandrohung diene nur dem Schutz zivilrechtlicher Ansprüche der Geschädigten, sagt Rechtsanwalt Andreas Krämer. Übersetzt: Es gehe nur darum, dass Versicherungen Schäden bezahlen. Fahrerflucht bei kleineren Schäden solle als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit Bußgeld geahndet werden, fordern die Verkehrsanwälte deshalb. Sie sehen auch das rechtsstaatliche Prinzip verletzt, dass sich niemand selbst belasten muss.

-Was sagen die Automobilclubs?

„Wir sind der Meinung, dass man bei Bagatellschäden auf die Strafverfolgung verzichten kann“, sagt Verkehrsexperte Florian Hördegen vom ADAC in München. „Momentan ist es zwangläufig eine vorsätzliche Straftat, wenn man Fahrerflucht begeht, auch wenn es sich nur um einem leichten Streifschaden am Außenspiegel handelt. Hier muss eine Entkriminalisierung von Autofahrern stattfinden.“ Die Hoffnung des ADAC: Dadurch werden mehr Schäden nachträglich gemeldet – und die Justiz und die Polizei werden entlastet.

-Wie oft kommt Fahrerflucht vor?

Das Statistische Bundesamt erfasst nur Fälle von Unfallflucht nach Personenschaden. 2016 haben sich demnach 26 720 Verkehrsteilnehmer des Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht. Wenn auch Fluchten nach Parkremplern und anderen Blechschäden dazugerechnet werden, ist die Zahl nach Schätzungen um ein Vielfaches höher. Weil viele Geschädigte bei Bagatellunfällen keine Anzeige erstatten, ist das schwierig. Der Auto Club Europa (ACE) geht von rund 500 000 Fällen pro Jahr aus.

-Welche Strafen drohen Unfallflüchtigen?

Bei Blechschaden kommt man meist mit einer Geldstrafe davon. Übersteigt die Schadenssumme 1200 Euro, wird es kritisch: Der Führerscheinentzug sowie Punkte in Flensburg drohen. Bei schweren Fällen mit Verletzten sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

-Was mache ich, wenn ich beim Einparken ein anderes Auto beschädige?

Zuerst einmal Warten. Keine gute Idee ist die berühmte Nachricht unterm Scheibenwischer: „Der Zettel an der Windschutzscheibe reicht auf keinen Fall. Den kann jemand wegnehmen oder er wird weggeweht“, sagt ADAC-Experte Hördegen.

-Wie lange muss ich warten?

Im Gesetz ist von einer „zumutbaren Zeit“ die Rede. Nachts an einer einsamen Landstraße ist diese Zeitspanne sicher kürzer als auf einem Supermarktparkplatz. „Das ist für den Normalbürger kaum nachzuvollziehen“, sagt Richter und Verkehrsexperte Matthias Quarch, der beim Verkehrsgerichtstag gestern dazu einen Vortrag gehalten hat. „Das sollte präzisiert werden. Es gibt zum Beispiel den Vorschlag, zehn Minuten festzuschreiben.“

-Wann muss die Polizei alarmiert werden?

Wenn nach längerem Warten niemand zum Fahrzeug kommt. Zunächst genügt ein Telefonat. „Nachdem man eine Zeit lang gewartet hat, ist es ratsam, zu einer Polizeistelle zu fahren und den Unfall noch einmal aufnehmen zu lassen“, rät die DAV. So steht es auch im Unfallfluchtparagrafen von 1975, als es noch keine Handys gab.

-Wenn ich im ersten Schreck davon fahre: Was passiert mir, wenn ich mich nachträglich melde?

Wer ein Fahrzeug beschädigt hat und wegfährt, erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Unfallflucht. Daher gilt: „Sofort nachträglich die Polizei verständigen“, so ein Sprecher. Dann ist es Ermessenssache. Prominentes Beispiel ist der Ski-Star Felix Neureuther. Er krachte 2014 auf dem Weg zum Münchner Flughafen in die Leitplanke, ohne dass ein anderes Fahrzeug beschädigt wurde. Neureuther fuhr weiter und verständigte erst später die Polizei – darum der Vorwurf der Unfallflucht. Er musste eine Geldstrafe zahlen.

-Mein Auto ist beschädigt. Vom Verursacher fehlt jedoch jede Spur. Was tun?

„Noch vor Ort umstehende Personen befragen, ob sie etwas gesehen haben“, rät ein Sprecher der Autobahnpolizei Holzkirchen. Im Nachhinein noch Zeugen zu finden, sei schwierig. Bei schweren Beschädigungen sollte die Polizei gerufen werden. Bei der Verkehrspolizei gibt es spezielle Unfallfluchtfahnder.

-Wer zahlt?

Die Vollkasko übernimmt – falls vorhanden. Der Geschädigte sollte den Schaden umgehend seiner Versicherung melden, insbesondere dann, wenn der Verursacher möglicherweise nicht ermittelt werden kann, teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit. Wird der Verursacher noch gefunden, ersetzt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden.

-Wäre eine nachträgliche Meldemöglichkeit sinnvoll?

Das wird diskutiert. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) fordert: Nur wenn der Unfall überhaupt nicht gemeldet wird, sollte Unfallflucht strafbar bleiben. Ansonsten solle Verursachern eine „goldene Brücke“ gebaut werden. Wer einen Schaden per Telefon oder nachträglich binnen 48 Stunden meldet, solle straffrei bleiben.

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