Kreuze in öffentlichen Einrichtungen – so ist die Rechtslage

von Redaktion

Miesbacher Richter wurde angefeindet, weil er Kruzifix im Prozess entfernte – Söders Verordnung gilt ausschließlich für Ämter des Freistaats

München – Das Kreuz ist das zentrale Symbol des Christentums. Kreuze und Kruzifixe, die im Unterschied zu einfachen Kreuzen auch den gekreuzigten Jesus zeigen, gehören nicht nur zur üblichen Ausstattung von Kirchen, sie hängen auch in vielen Privathaushalten und in manchen öffentlichen Einrichtungen – wo sie immer wieder zum Streitfall werden. Das gilt insbesondere für Schulen und Justizgebäude.

Zuletzt gab es Aufregung, weil der Miesbacher Amtsrichter Klaus-Jürgen Schmid bei einem Prozess gegen einen afghanischen Asylbewerber das Kruzifix im Verhandlungssaal abhängen ließ. Er wollte dem Angeklagten damit verdeutlichen, dass in Deutschland die Religion nicht über dem weltlichen Gesetz und auch nicht über der Justiz steht. Anlass dafür war der Fall selbst: Laut Zeugenaussagen hatte der Sympathisant eines radikalen Islam einen geflohenen Landsmann bedroht, weil dieser Christ geworden war. Der Richter erhielt daraufhin wütende Anrufe und Hass-Mails. Der Vorwurf: Ohne Not habe er ein „kulturell-religiöses Hoheitssymbol“ preisgegeben.

Das Aufhängen von Kruzifixen in deutschen Gerichten ist nicht einheitlich geregelt. Wenn das Kreuz im Gerichtssaal den religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen von Prozessbeteiligten entgegensteht, kann dies nach einem Urteil des Bundesverfassungsgericht von 1973 deren Recht auf Religionsfreiheit verletzen. Prozessbeteiligte können verlangen, das Kreuz in Verhandlungen abzuhängen. Das Grundgesetz garantiert Glaubens- und Gewissensfreiheit in Artikel 4.

In Deutschland ist das Anbringen von Kreuzen in Klassenzimmern einzig in Bayern gesetzlich geregelt. Die Vorschrift, dass in den Volksschulen des Freistaats ein Wandkreuz aufzuhängen sei, sei jedoch verfassungswidrig, stellte das Bundesverfassungsgericht 1995 fest. Die Eltern hätten auch das Recht zu einer weltanschaulich neutralen Kindererziehung. Daraufhin führte Bayern die Widerspruchslösung ein. Wenn sich Eltern am Kreuz stören, kann es in Einzelfällen abgenommen werden.

Söders Verordnung gilt übrigens ausschließlich für die Ämter des Freistaats, nicht für die Behörden der Kommunen und des Bundes in Bayern – über diese hat die Staatsregierung keine Verfügungsgewalt. Bisher schrieb die Staatsregierung Kreuze nur für die Klassenzimmer der bayerischen Schulen und die Gerichtssäle vor. Kreuze hängen zwar auch in anderen bayerischen Behörden, bislang aber in Eigenregie.  kna/sts/dpa

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