München – Wer sich für Home Office entscheidet, sollte Grundsätzliches mit seinem Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag klären. Denn noch gibt es keine gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung eines Home-Office-Arbeitsplatzes. Wichtige Eckpunkte hierzu listet die Gewerkschaft Verdi auf.
Gibt es jetzt schon ein Recht auf Home Office?
„Es gibt bis dato keinen Anspruch auf Home Office“, anders als beispielsweise in den Niederlanden, sagt Hans Sterr von Verdi.
Dürfen Arbeitnehmer Arbeit im Home Office verweigern?
Wer sich einer Arbeitgeber-Anweisung widersetzt, im Home Office tätig zu sein, kann nicht wegen Arbeitsverweigerung gekündigt werden. Auf ein entsprechendes Urteil verweist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 17 Sa 562/18).
Wer kommt für die Kosten des Arbeitsplatzes auf?
Nutzt der Arbeitnehmer vorhandene technische Geräte, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, sich an den Kosten zu beteiligen. Muss ein Gerät neu angeschafft werden, sollte in einer Dienstvereinbarung geklärt werden, dass der Arbeitgeber für die Anschaffung der Geräte sorgen und die Kosten übernehmen muss. Zu beachten ist, dass es sich dann um Gegenstände handelt, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen und nur nach Absprache privat genutzt werden dürfen.
Was passiert, wenn Geräte beschädigt sind?
Verursacht der Beschäftigte an den vom Arbeitgeber bereitgestellten Geräten im Rahmen seiner Tätigkeit einen Schaden, gelten die allgemeinen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer. Wenn ein Glas Wasser versehentlich umgeworfen wurde, gilt mittlere Fahrlässigkeit. Wie hoch der Haftungsanteil ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Hat der Arbeitgeber ein Zugangsrecht?
Der Arbeitgeber hat kein Zutrittsrecht zur Wohnung des Arbeitnehmers. Dies gilt auch dann, wenn er die Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt hat. Ein Betreten ist nur im Einvernehmen möglich. Ist eine regelmäßige Wartung technischer Geräte erforderlich, sollte ein Zugangsrecht vertraglich geregelt werden.
Welche Regelung gilt bei Betriebsunfällen?
Für die Tätigkeit im Home Office gelten zwar grundsätzlich auch die allgemeinen Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts trägt der Arbeitnehmer jedoch das Risiko, in der Privatwohnung einen Unfall zu erleiden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) beispielsweise in dem Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, die sich in der Küche ein Glas Wasser holen wollte und dabei gestürzt ist. Das BSG hat einen Arbeitsunfall abgelehnt.
Was gilt für den Arbeitsschutz?
Regelungen des Arbeitsschutzes gelten auch im Home Office. So müssen Arbeitszeitgesetz, Arbeitsstättenverordnung und die Bildschirmarbeitsverordnung eingehalten werden.
STEPHANIE EBNER