Samenspenden sind in Deutschland grundsätzlich erlaubt, während Eizellspenden und Leihmutterschaften verboten sind. Anders als bei einer Adoption finden bei einer Samenspende keinerlei Überprüfungen der Umstände in Bezug auf das Kindeswohl statt. Die Zeugung eines Kindes ist lediglich in den Behandlungsunterlagen, nicht aber in der Abstammungsurkunde ersichtlich.
Grundsätzlich haben Spenderkinder ein Recht zu erfahren, wer der genetische Vater, also der Samenspender, ist. Kinder, die vor dem 1. Juli 2018 gezeugt wurden, müssen sich an die Klinik beziehungsweise an den behandelnden Arzt wenden, um die Informationen zu erhalten. Diesen Auskunftsanspruch zu realisieren, gestalte sich bei einigen Ärzten und Kliniken nach Angaben des Vereins der Spenderkinder nach wie vor schwierig.
Kinder, die nach dem 1. Juli 2018 gezeugt wurden, haben es leichter. Sie haben gegenüber dem neuen Samenspenderregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information Recht auf Auskunft über den Spender. Seit Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes müssen alle Daten zur Samenspende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch vorhanden waren, 110 Jahre lang aufbewahrt werden. Gegenseitige Renten- und Unterhaltsansprüche zwischen Kind und genetischem Vater sind bei Kindern, die ab dem 1. Juli 2018 gezeugt wurden, ausgeschlossen.
Auch bei Samenspenden, die vor dem 1. Juli 2018 erfolgten, ist es unwahrscheinlich, dass ein Spender zu Unterhalt verpflichtet wird. In Deutschland hat es noch nie einen solchen Fall gegeben. Gänzlich ausgeschlossen sind solche Ansprüche laut Homepage der Spenderkinder indes nicht. Insbesondere bei den Spendern verursache dieser Umstand Angst vor der Preisgabe ihrer Identität. Ein weiteres Manko der rechtlichen Situation ist aus Sicht der Spenderkinder, dass das Gesetz das Problem nicht angeht, dass viele Eltern ihren Kindern die Abstammung von einem Samenspender verschweigen. oel