München – Derzeit sind 140 000 Touristen mit deutschen Reiseveranstaltern von Thomas Cook im Urlaub. Zehntausende Menschen haben Reisen gebucht, die eigentlich diese Woche starten sollten. Die wichtigsten Fragen im Überblick.
Was bedeutet die Situation für Reisende?
Wer mit dem insolventen Reiseveranstalter in den Urlaub gestartet ist, muss jetzt möglicherweise seine Koffer packen – und zwar auch, wenn der Urlaub eigentlich noch einige Tage dauern sollte. „Die Reise ist jetzt eigentlich vorbei“, sagt Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Der Grund: „In dem Moment, in dem der Hotelier kein Geld mehr von dem Leistungserbringer, also Thomas Cook, bekommt, wird er auch die Leute nicht mehr beherbergen und verpflegen wollen.“ Es gibt auch Hoteliers, die das Geld für bereits bezahlte Übernachtungen erneut einfordern. „Darauf hat der Hotelier keinen Rechtsanspruch“, sagt der ADAC. „In der Praxis bleibt dem Urlauber im Zweifel allerdings oft nichts anderes übrig als zu bezahlen und dann seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen.“ Wer doppelt bezahlt, soll sich die Leistung unbedingt quittieren lassen. Zahlungen, die bereits mit Kreditkarten vorgenommen wurden, können laut ADAC häufig im Chargeback-Verfahren zurückgeholt werden.
An wen sollten sich Betroffene wenden?
Wer im Urlaub ist, sollte sich erst einmal an seine Reiseleitung wenden. „Die gibt es ja immer noch“, sagt Degott. „Da gibt es vielleicht schon Vorgaben, wie man die Reise jetzt zu Ende bringt.“ Nicht ratsam sei es, auf eigene Faust eine Ersatzunterkunft oder einen Rückflug zu buchen. Möglicherweise bekomme man diese Kosten nicht erstattet. Im Falle einer Insolvenz auch der deutschen Töchter greife zunächst die Insolvenzversicherung. Diese sei dann für die weiteren Schritte der Ansprechpartner. „Jeder, der eine Reise bucht, bekommt eine Reisebestätigung“, erklärte Degott. „Auf der Reisebestätigung ist ein Sicherungsschein, der gesetzlich vorgeschrieben ist, und auf dem Sicherungsschein steht die Insolvenzversicherung des jeweiligen Veranstalters.“
Was ist, wenn mein Urlaub erst in ein paar Tagen startet?
Auch hier gilt: Ers tmal auf den Veranstalter zugehen, entweder direkt oder über das Reisebüro, in dem gebucht wurde. Betroffene sollten konkret fragen, ob die Reise wie geplant stattfinden könne oder es eventuell eine Erstattung der Reisekosten gebe.
Gibt es Anspruch auf Schadenersatz?
Das ist umstritten. Urlaubern, die ihre Reise gestern oder heute nicht antreten können, steht Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zu, erklärte Reiserechtlerin Sabine Fischer-Volk aus Berlin. Nach Ansicht von Paul Degott gibt es aber nicht automatisch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. sts/dpa