„Rückwirkend gibt es keinen Anspruch auf Sozialhilfe“

von Redaktion

München – Wer die Kosten fürs Pflegeheim nicht tragen kann, erhält Unterstützung von der Sozialhilfe. Mit 165 Millionen Euro half der Bezirk Oberbayern im Jahr 2018 bei der Finanzierung der stationären Pflege. Doch vorher muss das eigene Einkommen und Vermögen eingesetzt werden. Und: „Auch Ehepartner und unverheiratete Partner müssen sich an den Kosten beteiligen, weil diese Bedarfsgemeinschaften sind“, sagt Ernst Brinckmann, der lange beim Bezirk Oberbayern für diese Themen zuständig war. Das heißt: „Wenn zum Beispiel einer von beiden im Pflegeheim lebt und der andere in der gemeinsamen Wohnung, wird ihr Einkommen und Vermögen grundsätzlich gemeinsam betrachtet.“

Auch Kinder sind je nach Einkommen und Vermögen dem Gesetz nach verpflichtet, Unterhalt für ihre Eltern zu bezahlen und sich damit an den Kosten fürs Pflegeheim zu beteiligen. „Es gibt für Kinder allerdings großzügige Freibeträge, die geschützt werden“, sagt Brinckmann. Um den Einzelfall zu beurteilen, sollte man sich am besten immer mit dem Kostenträger zusammensetzen. In Bayern sind das die Bezirke.

Darum kümmern sollte man sich laut Brinckmann, sobald man sieht, dass das eigene Einkommen und Vermögen wohl nicht ausreicht, um die Kosten zu decken. „Oder auch, wenn ein kleines Vermögen absehbar in den kommenden Monaten aufgebraucht sein wird.“ Wichtig: „Die eigene Wohnung oder das Einfamilienhaus, in dem ein Ehepartner noch zuhause lebt, ist grundsätzlich geschützt“, sagt Brinckmann. Schwierig wird es, wenn man zu spät Unterstützung beantragt. Denn: „Rückwirkend gibt es keinen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe“, sagt Brinckmann.

Keinen Sinn macht es, Vermögen noch schnell zu verschenken, um es nicht in die Pflege stecken zu müssen. „Der Kostenträger kann innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgte Schenkungen zurückfordern“, sagt Brinckmann. Auch vor dem Versuch, Vermögen zu verheimlichen, rät Brinckmann dringend ab. Stattdessen sollte man Rentenbescheide, Kontoauszüge, Versicherungen, Fondsanteile und ähnliches lieber schon vorher zusammensuchen. „Die Bearbeiter werden eine umfangreiche Liste verlangen und haben auch das Recht, bei Banken und Steuerbehörden nachzufragen.“ Der Versuch, etwas absichtlich unter den Tisch fallen zu lassen, sei strafbar.

Für einen ersten Überblick gibt der Bezirk Oberbayern Broschüren heraus, die auch online erhältlich sind. SEBASTIAN HORSCH

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