München – Es ist für viele der Tag der Tage. Endlich wieder Steckerlfisch, Helles, Hendl und Geplauder mit den besten Freunden. Viele pandemiegeplagte Bayern haben den Moment herbeigesehnt, an dem die Biergärten wieder öffnen. Nächste Woche ist es – je nach Inzidenz – in den ersten Landkreisen in der Region so weit. Aber ganz einfach ist so ein Besuch nicht. Wir fassen die wichtigsten Fragen zusammen, damit ab Montag auf dem Weg zur Bierbank und zur Außengastronomie nichts schiefgeht.
Wer darf in den Biergarten? Etwa nur Geimpfte, Genesene oder Getestete?
Nein, bewirtet wird jeder. Voraussetzung ist ein negativer Test. So will es die Infektionsschutzverordnung des Freistaats. Befreit von dieser Vorgabe sind nur Geimpfte (ab zwei Wochen nach der Zweitimpfung) und Genesene. Sie müssen das nachweisen und dürfen dann ohne aktuellen Test an den Tisch. Auch Kinder unter sechs Jahren brauchen keinen Test. Ein pikantes Detail enthält die Einigung vom Freitagabend aber: Befreit von der Testpflicht sind laut Auskunft des Wirtschaftsministeriums auch alle Gäste, die in einem Haushalt wohnen und für sich an einem Tisch sitzen.
Welchen Papierkram braucht es am Eingang?
Geimpfte müssen Belege vorlegen. Das ist am einfachsten der gute alte gelbe Impfpass, in dem das Datum der Zweit-impfung ja notiert ist. Komplizierter ist es bei Genesenen. Sie müssen ihren positiven PCR-Test vorlegen, der 28 Tage bis sechs Monate alt sein darf. Ist die Erkrankung länger her, muss eine Impf-Dosis nachgewiesen werden – also wieder der gelbe Pass. Diese Regeln und alle weiteren gelten analog im Biergarten und in jeder Außengastronomie.
Wie wird der Test nachgewiesen?
Wer einen PCR-Test gemacht hat (gilt 48 Stunden) oder einen Schnelltest etwa in der Apotheke (gilt 24 Stunden), bekommt dafür einen Nachweis und muss das am Biergarten vorzeigen. Die Stundenzahl gilt übrigens exakt. Wer am Montag um 19 Uhr einen negativen Schnelltest bekam, darf am Dienstag um 18.59 Uhr damit noch eingelassen werden.
Kann ich einen Selbsttest mitbringen und ihn am Eingang machen oder gilt das nicht?
Grundsätzlich wäre ein Selbsttest vor Ort zulässig. „Es gilt das Vier-Augen-Prinzip“, erklärt Dehoga-Landesgeschäftsführer Thomas Geppert. Das heißt: Der Wirt oder ein Mitarbeiter müssen überwachen, wie der Gast den Test macht. Nicht alle Biergärten bieten deshalb diese Option an, denn sie sind auch verantwortlich, dass es am Eingang kein Gedränge gibt.
Muss man einen Termin ausmachen?
Offiziell ja. Dabei müssen auch die Kontaktdaten pro Hausstand erhoben werden, also Namen und Erreichbarkeit. Der Wirt ist verantwortlich, dass er diese Daten auf Plausibilität prüft – also keine 20 Markus Söders und Dagobert Ducks an den Tischen sitzen. In der Praxis lässt sich ein Termin wohl auch am Eingang vergeben. Voraussetzung ist natürlich, dass noch ausreichend Plätze frei sind.
Wer darf an einen Tisch?
Grundsätzlich gelten die Kontaktlimits wie auch außerhalb des Biergartens. Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100 dürfen sich zwei Haushalte mit maximal fünf Personen treffen. Kinder zählen nicht dazu. Neue Sonderregel: Geimpfte und Genesene zählen auch nicht mehr dazu. Sechs geimpfte Freunde können sich also im Biergarten zusammensetzen.
Was ist mit der Maske?
Überall auf dem Biergartengelände gilt Maskenpflicht, und zwar FFP2. Nur am Tisch darf die Maske abgenommen werden. Mitarbeiter müssen medizinische Masken tragen.
Gilt der Abstand – und gilt er noch nach der dritten Mass Bier?
Das Hygienekonzept, das das Wirtschaftsministerium am Freitagabend vorgelegt hat, stellt klar: Zwischen allen Gästen – außer denjenigen, die gemeinsam am Tisch sitzen dürfen – sind immer mindestens 1,5 Meter Abstand einzuhalten. Wer mit dem Nachbartisch anstoßen will, braucht da schon sehr lange Arme. Der Abstand gilt auch beim Betreten der Anlage und auf den Toiletten. In der Praxis heißt das: In den Biergärten wird es weniger Plätze geben, sie sind früher voll.
Wann ist Sperrstunde?
Theoretisch darf der Biergarten um 5 Uhr morgens öffnen. Ganz sicher ist: um 22 Uhr ist Sperrstunde.
Spielt die Blaskapelle?
Leider nein: Laut Hygienekonzept ist nur „Musikbeschallung und -begleitung als Hintergrundmusik zulässig“.
Wann darf auf der Bank getanzt werden?
Gar nicht. Das Hygienekonzept schreibt spaßfrei vor: „Tanzen ist nicht zulässig.“
Wo wird überhaupt geöffnet?
Viele Kreise mit dauerhafter Inzidenz unter 100 wollen am Montag öffnen. Was am Freitag den meisten noch fehlte, war die Erlaubnis des Gesundheitsministeriums. 16 Landkreise und kreisfreie Städte können bisher einen Antrag stellen: Starnberg (bekam am Abend die Erlaubnis), Garmisch-Partenkirchen, Landsberg, Lindau, Amberg-Sulzbach, Neustadt, Regen, Kitzingen, Tirschenreuth, Würzburg, Main-Spessart sowie die Städte Passau, Schwabach, Weiden, Bamberg und Erlangen.
Ja – aber was macht die Millionenstadt München?
Am Montag: Pause. Am Freitag lag die Landeshauptstadt den dritten Tag in Folge unter dem kritischen Inzidenzwert von 100. Sollte dies am Samstag und Sonntag halten, wäre die Fünf-Tages-Frist der Notbremse erfüllt. München will dann am Montag eine Allgemeinverfügung erlassen. Am Dienstag wären Außengastronomie, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos wieder offen und sogar kontaktfreier Sport im Innenbereich wieder möglich. In der gleichen Lage sind der Landkreis München und der Kreis Erding. Noch zwei Tage länger warten müssen die Kreise Fürstenfeldbruck, Ebersberg, Bad Tölz-Wolfratshausen und Berchtesgadener Land.
Gibt es auch neue Regeln für die Hotels?
Ja, auch dafür liegen seit Freitagabend Eckpunkte vor. Ab 21. Mai sind Beherbergungsbetriebe (Hotels, Wohnungen, Campingplätze) bei Inzidenz unter 100 wieder erlaubt. Hier dürfen Gäste sogar drinnen essen, Sperrstunde ebenfalls 22 Uhr. Für die Gäste sind laut Wirtschaftsministerium sogar Wellnessbereiche und Bäder geöffnet, auch Solarien und Fitnessräume. Frische negative Tests sind von den Gästen bei der Ankunft nachzuweisen und dann alle 48 Stunden, auch wenn die Inzidenzen unter 50 sinken sollten. cla/cd