„Die Mitarbeiter müssen Auskunft geben oder sich testen“

von Redaktion

INTERVIEW IHK-Juristin Frauke Kamp erklärt die neuen Corona-Regeln am Arbeitsplatz in Bayern, die ab heute gelten

Seit heute gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Doch die Unsicherheit ist nach wie vor hoch, was Arbeitgeber überhaupt kontrollieren dürfen. Wir sprachen mit Frauke Kamp, Juristin bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.

Frau Kamp, was gilt denn jetzt genau am Arbeitsplatz, wenn die Krankenhaus-Ampel auf Rot steht oder der Landkreis ein regionaler Hotspot ist?

Das hängt von der Größe des Unternehmens und der Branche ab. Grundsätzlich gilt die 3G-Regel, mit Ausnahme der Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten. In Branchen mit mehr Kontakt zu Kunden gilt 2G beziehungsweise 3Gplus. Ganz ausgenommen sind der Handel und der ÖPNV sowie alle Beschäftigten im Homeoffice.

Darf der Arbeitgeber in diesem Fall tatsächlich erfragen, ob sein Mitarbeiter geimpft ist?

Wo 3G gilt, muss ein Nachweis über Impfung, Genesung oder zweimal wöchentlich ein Test vorgelegt werden. Ein Arbeitnehmer muss also nicht unbedingt Auskunft über seinen Impfstatus geben, sondern kann einen Test wählen.

Was passiert, wenn der Mitarbeiter einen Test verweigert?

Ist der Test die Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsplatz und eine andere Tätigkeit ohne Testpflicht oder ohne Homeoffice ist nicht möglich, kann der Arbeitnehmer nicht arbeiten und erhält dann auch keinen Lohn.

Wer stellt die Selbsttests für ungeimpfte Mitarbeiter und wer bezahlt sie?

Für die am Arbeitsplatz erforderlichen Tests muss nach vorherrschender Meinung der Arbeitgeber aufkommen, das ergibt sich auch aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Wie muss so ein Test ablaufen, damit ein Betrug ausgeschlossen werden kann?

Das schreibt die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vor, zum Beispiel welche Tests möglich sind. Selbsttests müssen unter Aufsicht des Arbeitgebers vorgenommen werden.

Wie sind die Folgen, wenn sich ein Arbeitgeber nicht daran hält?

Die Kontrolle der Zugangsvoraussetzungen obliegt dem Arbeitgeber. Eine Nicht-Einhaltung ist eine Ordnungswidrigkeit. Schlimmstenfalls muss ein Arbeitgeber 5000 Euro Bußgeld zahlen.

Darf ein Arbeitgeber der Einfachheit halber Mitarbeiter ins Homeoffice schicken?

Das ist denkbar, wenn die Arbeitsleistung grundsätzlich auch im Homeoffice erbracht werden kann. Das setzt die Bereitschaft des Mitarbeiters voraus.

Bislang mussten Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber keine Gesundheitsdaten verraten. Ist das jetzt ein Tabubruch?

Es geht bei diesen Fragen immer um eine Abwägung. Es gibt mehrere Ausnahmen von dem Grundsatz, dass gesundheitliche Details den Arbeitgeber nichts angehen. Denken Sie an Salmonellen oder andere Infektionen, die meldepflichtig sind – auch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer etwa mit Speisenzubereitung beschäftigt ist. Der Gesetzgeber bewertet in diesem konkreten Fall unter Berücksichtigung des Pandemiegeschehens den Infektionsschutz höher als das persönliche Geheimhaltungsinteresse des Arbeitnehmers.

Interview: Heidi Geyer

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