Heizungsgesetz: Das sind die Änderungen

von Redaktion

Morgen stimmt der Bundestag ab – Was auf Hausbesitzer und Mieter danach zukommt

Berlin – Wohl selten in letzter Zeit war und ist ein politisches Vorhaben so umstritten wie das Heizungsgesetz. In der Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP sorgten die Pläne für monatelangen Streit. Vor allem die FDP verlangte Nachbesserungen. Die Ampel einigte sich auf grundlegende Änderungen und wollte noch vor der Sommerpause das Gebäudeenergiegesetz beschließen. Das Bundesverfassungsgericht aber stoppte eine Verabschiedung vor der Sommerpause. Das Gericht hatte Zweifel daran angemeldet, dass die Rechte der Abgeordneten ausreichend gewahrt blieben.

Morgen steht nun das Heizungsgesetz im Bundestag zur Abstimmung – auch wenn die Unionsfraktion bis zuletzt vergeblich Sonderberatungen hatte und weiter auf eine gerichtliche Klärung setzt. Was nun auf Hausbesitzer und Mieter zukommt:

Im Kern sieht das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – das sogenannte Heizungsgesetz – vor, dass künftig nur noch Heizungen neu eingebaut werden dürfen, die auf die Dauer zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden können. Mit einer wichtigen Einschränkung: Die Regelungen des GEG gelten von 2024 an unmittelbar erst einmal nur für Neubaugebiete. In solchen wird bereits bislang ein hoher Anteil etwa klimafreundlicherer Wärmepumpen verbaut.

Für Bestandsbauten soll der Dreh- und Angelpunkt eine verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmeplanung sein. Diese soll in Kommunen über 100 000 Einwohnern ab 2026 und für die restlichen Kommunen mit mehr als 10 000 Einwohnern ab 2028 vorliegen. Das Gesetz zur Wärmeplanung soll ebenfalls Anfang 2024 in Kraft treten, aber das muss erst noch vom Bundestag verabschiedet werden. In manchen Kommunen gibt es eine solche Wärmeplanung schon jetzt. Es geht dabei um die Frage: Wo macht ein Nah- und Fernwärmenetz Sinn, wo eher elektrische Lösungen wie eine Wärmepumpe, wo eine Umstellung auf ein Gas- oder Wasserstoffnetz? Länder und Kommunen sollen konkrete Pläne vorlegen, wie sie ihre Heizinfrastruktur klimafreundlich umbauen wollen – damit Hausbesitzer auf dieser Grundlage entscheiden können, was sie machen. Der Staat werde in Vorleistung gehen, so FDP-Fraktionschef Christian Dürr. „Erst wenn klar ist, welche Heizoptionen eine Kommune hat, greifen die Vorgaben – und auch dann wird es möglich sein, eine umrüstbare Gas- oder Ölheizung einzubauen.“

Niemand soll seine funktionierende Gasheizung ausbauen müssen, man kann sie auch reparieren lassen. Es gebe keine Verbote und keine Eingriffe ins Eigentum, so FDP-Fraktionschef Dürr. Bereits bisher gibt es eine Vorgabe im GEG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen und mit Ausnahmen Öl- und Gas-Heizungen ausgetauscht werden müssen, die älter als 30 Jahre sind. Das soll sich nicht ändern.

Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel kaputt ist, soll es eine Übergangsfrist geben – das gilt laut Änderungsanträgen auch bei geplanten Heizungstauschen. Während der Übergangsfrist von fünf Jahren können Heizungsanlagen eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbare Energien erfüllen. Nach Ablauf der Frist sollen dann vor Ort kommunale Wärmeplanungen vorliegen, auf Basis derer sich die Bürger für eine passende klimafreundliche Heizung entscheiden sollen.

Grundsätzlich ja – aber es gibt zusätzliche Anforderungen. Wer nach dem 1. Januar 2024 eine solche Heizung einbauen möchte, soll vorher eine verpflichtende Beratung bekommen. Ziel ist es, wegen der steigenden CO2-Bepreisung, die fossile Brennstoffe immer teurer macht, auf eine mögliche „Kostenfalle“ hinzuweisen. Gasheizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sein sollen, können bis zur Vorlage einer Wärmeplanung eingebaut werden. Wenn die kommunale Wärmeplanung dann aber kein Wasserstoffnetz vorsieht, gelten schrittweise Anforderung zur Beimischung klimaneutraler Gase wie Biomethan. Ab dem Jahr 2029 muss ein Anteil von 15 Prozent, ab 2035 ein Anteil von 30 Prozent und ab 2040 ein Anteil von 60 Prozent klimaneutrale Gase genutzt werden. Dies soll bilanziell über den Kauf entsprechender Herkunftsnachweise oder Zertifikate des Versorgers nachgewiesen werden können oder mit der Umrüstung der Heizung erreicht werden. Der Einbau einer auf Biomasse (Holz, Pellets) basierenden Heizung soll uneingeschränkt im Alt- und Neubau möglich sein.

Der Staat will die Wärmewende mit Milliarden fördern. Das Geld soll nicht aus dem normalen Bundeshaushalt kommen, sondern aus einem Sondertopf – dem Klima- und Transformationsfonds. Geplant ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 70 Prozent der Investition beim Kauf einer klimafreundlicheren Heizung übernommen werden. Für alle Haushalte soll es einkommensunabhängig einen einheitlichen Fördersatz von 30 Prozent geben. Für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40 000 Euro soll es eine Förderung von zusätzlich 30 Prozent geben. Zudem ist ein „Geschwindigkeitsbonus“ von 20 Prozent geplant – und zwar bis zum Jahr 2028. Ab 2028 soll dieser Bonus um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre sinken. Insgesamt aber ist die Förderung bei maximal 70 Prozent gedeckelt. Unklar ist noch, welche Heizungen genau gefördert werden, ob also auch moderne Gas- und Ölheizungen. Offen ist auch, wo genau man die Förderung beantragen kann.

Vermieter sollen Anreize bekommen, um in eine klimafreundliche Heizung zu investieren. Mieter sollen vor stark steigenden Mieten geschützt werden. Das sind die Ziele der Koalition. Dazu will die Ampel eine weitere Modernisierungsumlage einführen, über die Vermieter bei Sanierungen Investitionskosten an Mieter weitergeben können. Im Falle eines Heizungstauschs kann die Modernisierungsumlage von acht auf zehn Prozent im Jahr erhöht werden – aber nur, wenn der Vermieter eine staatliche Förderung in Anspruch nimmt und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wird. Die Miete darf bei Heizungstausch um max. 50 Cent pro Quadratmeter steigen.

Die Ampel-Fraktionen strichen eine zunächst geplante Sonderregel für über 80-Jährige. Im ursprünglichen Gesetzentwurf hieß es: Für selbstnutzende Eigentümer von Gebäuden mit bis zu sechs Wohnungen, die älter als 80 Jahre sind, sollte im Havariefall einer Heizung – also wenn eine kaputte Heizung nicht mehr repariert werden kann – die Pflicht entfallen, eine Heizung mit 65 Prozent Ökostrom einzubauen. In den Änderungsanträgen heißt es, dieser Passus entfalle. Jetzt gilt die allgemeine Härtefallklausel: Wer die Anforderungen nicht erfüllen kann, kann sich per Antrag von den Pflichten befreien lassen. dpa

Artikel 3 von 3