Das Grundrecht auf Asyl hat in Deutschland eine genauso lange Geschichte wie das Grundgesetz selbst. Bereits 1949 war sich der Parlamentarische Rat einig, dass politisch Verfolgte hier Schutz finden sollen, und verankerte das in Artikel 16. Zunächst sollte das individuelle Asylrecht nur für Deutsche – vor allem aufgrund der Verfolgungen in der sowjetischen Besatzungszone – eingerichtet werden. Die US-Militärregierung setzte durch, dass der Anwendungsbereich auf ausländische Flüchtlinge ausgeweitet wird. Auch, weil die Erfahrungen aus dem Nationalsozialismus noch präsent waren. „Während des Zweiten Weltkrieges standen Juden, die vor den Nazis fliehen wollten, vor der Schwierigkeit, dass kaum ein Staat bereit war, sie aufzunehmen“, sagt Petra Bendel, Professorin für Politische Wissenschaft an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.
Trotz des geschichtlichen Hintergrunds wurde in den vergangenen 75 Jahren immer wieder über Artikel 16 diskutiert. 1993 entschied sich der Bundestag angesichts stark steigender Asylbewerberzahlen aufgrund der Jugoslawienkriege für eine Grundgesetzänderung: der sogenannte „Asylkompromiss“. Aus Artikel 16, Absatz 2, Satz 2 wurde Artikel 16a, in dem der Schutzbereich über die Einführung der sicheren Drittstaatenregelung stark eingeschränkt wurde. Demnach kann sich nicht auf das Grundrecht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist oder aus einem anderen Drittstaat, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. 1996 urteilte das Bundesverfassungsgericht, das individuelle Asylrecht gehöre nicht zum „Gewährleistungsinhalt“ der Menschenwürde und könne auch abgeschafft werden. Ein paar Jahre zuvor hatte ein anderer Senat in Karlsruhe noch gegensätzlich entschieden.
Heute erhalten nur noch wenige Schutz nach dem Grundgesetz. 2022 waren es laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 0,8 Prozent der 228 673 Asylentscheidungen. Bedeutsamer ist das Europa- und Völkerrecht, vor allem die Genfer Flüchtlingskonvention. Dennoch sei es erschreckend, dass das Asylgrundrecht zusehends infrage gestellt werde, sagt Bendel. Eine Abschaffung des individuellen Asylrechts sei aber an hohe Hürden gebunden. Dazu müsste Deutschland aus vielen internationalen Verträgen wie der Europäischen Menschenrechtskonvention und auch aus der EU austreten. J. BAUMEISTER