INTERVIEW

„Jeder sollte sich Gedanken über seinen Nachlass machen“

von Redaktion

Fachanwalt Thomas Roeben über die gesetzliche Erbfolge und den seltenen Fall, dass gar kein Erbe gefunden wird

München – Jedes Jahr vererben Deutsche rund 400 Milliarden Euro an Vermögen. Was muss ich dabei beachten? Das erklärt Dr. Thomas Roeben, Fachanwalt für Erbrecht in München.

Wie stelle ich sicher, dass mein Letzter Wille umgesetzt wird?

Jeder, auch junge Leute, und insbesondere dann, wenn eigene Familien gegründet werden oder ein Geschäftsbetrieb besteht, sollte sich Gedanken darüber machen, an wen und in welcher Weise sein Nachlass übergehen soll. Sofern ein Erblasser keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, greift die gesetzliche Erbfolge.

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?

Ganz vereinfacht richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser: Nahe Verwandte schließen entferntere Verwandte von der Erbfolge aus. Kinder und Enkel sind Erben erster Ordnung. Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten sind Erben zweiter Ordnung, Großeltern und ihre Abkömmlinge dritter Ordnung. Ist dort keine Person vorhanden, springt das Erbrecht in die nächste Ordnung. Ehegatten haben grundsätzlich ebenso ein gesetzliches Erbrecht, dessen Höhe sich danach richtet, welche Verwandten neben ihnen erben und in welchem Güterstand sie mit dem Erblasser lebten. Die Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Was passiert, wenn es keine gesetzlichen Erben und kein Testament gibt?

Das deutsche Recht verfolgt den Grundsatz, dass zu jedem Erblasser Erben gehören. Es gibt daher keinen Nachlass ohne Erben. Die Nachlassgerichte haben insoweit die Pflicht, in Betracht kommende Erben zu ermitteln. Der Umfang der Erbensuche, insbesondere auch die Beauftragung Dritter, steht im Ermessen des Gerichtes. Da trotz weiterer Anstrengungen nicht für jeden Erbfall Erben ermittelt werden können, muss das Gesetz einen Erben benennen. Dies ist der Staat, und zwar das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.

Kann ich auch eigentlich erbberechtigte Personen enterben?

Es ist möglich, bestimmte Personen per Testament von der Erbfolge auszuschließen. Eine dahingehende Enterbung kann ausdrücklich erfolgen oder auch schlüssig durch die Erbeinsetzung anderer Personen, ohne die Enterbten zu benennen. Damit gehen gesetzlich Erbberechtigte allerdings nicht vollkommen leer aus. Der sogenannte Pflichtteil bleibt grundsätzlich erhalten.

Wie mache ich ein gültiges Testament?

Ein Testament kann auf zweierlei Arten errichtet werden: zum einen als privatschriftliches Testament, also ein vom Erblasser vollständig von Hand geschriebenes, mit Datum versehenes und eigenhändig mit vollem Namen unterschriebenes Dokument. Zum anderen als notarielles Testament. Es ist dringend zu empfehlen, ein Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Auch handschriftliche Testamente kann man gegen eine geringe Gebühr beim Nachlassgericht hinterlegen.

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