Böse Überraschungen in der Patientenakte

von Redaktion

Was der Arzt genau diagnostiziert oder bei der Kasse abrechnet, bleibt dem Patienten oft verborgen. © Trimarchi/IMAGO

München – Eigentlich war der Blick in seine Patientenakte für Alexander Karsten Formsache. Er brauchte seine Krankheitshistorie nur als Nachweis, um seine Versicherung zu wechseln. Doch statt der erwarteten unauffälligen Diagnosen findet sich Karsten dort als Hochrisikopatient wieder, der an plötzlichen Ohnmachtsanfällen, akuter Gastritis und einer Blutgerinnungsstörung leidet. Probleme, von denen der Vertriebler gar nicht weiß, wie er dem ZDF erzählte. Karsten ist längst nicht allein. So berichtete der WDR von einer Kölnerin, die wegen einer harmlosen Erkältung zum Arzt ging – diagnostiziert wurde ein chronisches Rückenleiden, die entsprechende Behandlung abgerechnet. Alles ohne ihr Wissen.

Falsche Diagnosen, seltsame Abrechnungen: Das Thema ist nicht neu. Aber mit der für Ärzte verpflichtenden Nutzung der elektronischen Patientenakte rückt es wieder in den Vordergrund. Denn seitdem können Patienten ihren Krankheitsverlauf selbst digital einsehen und nachvollziehen. Und da lauert manchmal eine Überraschung.

Das weiß auch Anja Lehmann von der Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland. Die Stiftung hat den gesetzlichen Auftrag, kostenfrei zu Gesundheitsthemen aufzuklären. „Das Thema Falschdiagnosen beschäftigt uns schon seit Jahren“, sagt die Beraterin. Denn schon vor der ePA konnten Patienten die abgerechneten Leistungen einsehen, wenn sie wollten – über die sogenannte Patientenquittung direkt bei den Krankenkassen.

Die Krux einer psychischen Diagnose

Mehr Beschwerden über falsche Diagnosen hat Lehmann mit der Einführung der E-Akte zwar noch nicht registriert, bislang seien nur vereinzelt Anfragen dazu eingetrudelt. „Es kann aber gut sein, dass das im Laufe der Zeit mehr wird durch die ePA“, schätzt Lehmann.

Aus ihrer bisherigen Arbeit kann die Juristin aber sagen: „Was uns da häufiger über den Weg läuft, sind die sogenannten F-Diagnosen – also psychische Diagnosen. Da wird auch mal aus einer kleinen Verstimmung eine Depression gemacht.“ Gynäkologen stellten diese Diagnose des Öfteren. Verboten ist das nicht, schließlich sind sie als Ärzte dazu berechtigt, und in bestimmten Fällen ist es auch gerechtfertigt. Kritisch wird es, wenn die Patientin davon nichts weiß, es aber in ihrer ärztlichen Akte steht.

Solche Fälle kennt Bastian Kunkel, Versicherungsmakler aus Unterhaching, zur Genüge. Denn er berät Kunden etwa beim Wechsel der Krankenkassen oder beim Abschließen einer Berufsunfähigkeitsversicherung – Versicherungen, bei denen die Krankheitshistorie eine Rolle spielt.

Eine seiner Kundinnen „wurde 2024 von mehreren privaten Krankenversicherern abgelehnt, weil in ihrer Patientenakte eine Depression (F32.9) aus dem Jahr 2018 stand – dokumentiert von einer Gynäkologin, ohne Behandlung oder Wissen der Patientin“, berichtet er unserer Zeitung. „Diese Fehldiagnose machte den Wechsel in die private Krankenversicherung faktisch unmöglich, selbst mit Risikozuschlag“, erklärt der Gründer von „Versicherungen mit Kopf“.

Ist ein Patient auf dem Papier zu krank, hat das Folgen. „Eine falsche Diagnose kann dazu führen, dass die Versicherung gar nicht abgeschlossen werden kann oder man mit höheren Beiträgen eingestuft wird“, bestätigt Patientenberaterin Lehmann. Eine F-Diagnose hat sogar berufliche Konsequenzen. „Bei einer geplanten Verbeamtung kann einem eine falsche Depressions-Diagnose einen Strich durch die Rechnung machen“, sagt Lehmann.

Hat ein Betroffener noch nie etwas von seiner Diagnose gehört, wurde deswegen auch nie behandelt, kommt schnell ein Verdacht auf: Abrechnungsbetrug. Lehmann: „Wenn man aus einem leichten Krankheitsbild ein stärkeres macht, können Ärzte mehr abrechnen.“

Abrechnungsbetrug oder Versehen?

In Bayern gibt es eine Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG). Jährlich etwa 50 Ermittlungsverfahren zu ärztlichem Abrechnungsbetrug führt die Stelle. Das klingt nicht nach viel. „Ein Problem beim Erkennen von Abrechnungsbetrug ist, dass die Patienten bislang meistens keinen Einblick in ihre Patientenakte hatten“, erläutert Philip Engl, Oberstaatsanwalt bei der ZKG. „Ich kann mir vorstellen, dass mit der E-Akte jetzt mehr Patienten auf falsche Abrechnungen aufmerksam werden.“

Die ZKG untersucht nicht, ob eine Fehldiagnose gestellt wurde. Falsche Abrechnung und falsche Diagnose können aber Hand in Hand gehen, wenn Ärzte für nicht erbrachte Leistungen eine Begründung benötigen. Eine Schwierigkeit für die ZKG ist oft die Beweislage, weil Arztgespräche meist unter vier Augen stattfinden. Da steht dann Aussage gegen Aussage.

Natürlich handelt es sich bei einer falschen Diagnose nicht immer um Betrug. Und Versicherungsmakler Kunkel will auch auf keinen Fall Ärzte diskreditieren. Im Gegenteil: „Pauschale Vorwürfe gegenüber der Ärzteschaft sind nach wie vor unangebracht“, betont er.

Auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) nimmt die Mediziner in Schutz und verweist auf das „sehr komplexe“ Abrechnungssystem in der ambulanten Versorgung. „Viele Untersuchungen und Behandlungen werden über Pauschalen vergütet und für bestimmte Aufwände gibt es Zuschläge, die für Patienten nicht direkt nachvollziehbar sind“, sagt ein Sprecher. „Oftmals – auch im Zusammenhang mit der Diagnosecodierung – handelt es sich daher um Missverständnisse.“ Ein Arzt müsse aus rund 16.000 Codes auswählen, da könne es im Praxisbetrieb zu Fehlern kommen.

Was mal drinsteht, ist oft schwer zu ändern

„Der erste Weg, den man gehen sollte, ist, das Gespräch mit dem Arzt zu suchen“, rät Anja Lehmann. Ein Tippfehler bei der Codierung lasse sich schnell aus der Welt schaffen. Zwingen, etwas aus der Akte herauszunehmen, kann man seinen Arzt aber nicht. „Im Zweifel sitzt der Arzt am längeren Hebel“, sagt Lehmann.

Der Weg ist für den Patienten oft steinig. „Gegenüber der Krankenkasse hat man einen gesetzlichen Anspruch auf eine Berichtigung einer Diagnose“, erklärt Lehmann. „Allerdings braucht es dafür einen ärztlichen Nachweis über die Unrichtigkeit der Diagnose.“ In der Regel müsse dieser Nachweis von dem Arzt, der die falsche Diagnose gestellt hat, erbracht werden. Im Zweifel könne man sich eine zweite ärztliche Meinung einholen, um die Fehldiagnose zu entkräften. Letzte Option ist dann der Rechtsweg.

Über die elektronische Patientenakte hat der Patient die Kontrolle. Dort kann er Informationen verbergen oder sogar löschen. Das Problem: Die Diagnose verschwindet so nur in der ePA, nicht jedoch aus den internen Akten der Arztpraxis. Weil Ärzte in Deutschland verpflichtet sind, Patientenakten zehn Jahre lang aufzubewahren, bleibt also auch der Eintrag so lange bestehen.

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