LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Regelung sollte ins Grundbuch

von Redaktion

Peter M.: „Ich bin Miteigentümer eines Sechs-Parteien-Hauses. Vor einigen Jahren haben wir in einer Eigentümerversammlung beschlossen, dass jeder Eigentümer für seine Fenster und Rollläden selbst verantwortlich ist. Dies wurde von jedem Eigentümer schriftlich bestätigt. Ist dies rechtlich sauber? Was ist bei einem Eigentümerwechsel? Sollten wir dies notariell regeln?“

Bei Fenstern und Rollläden handelt es sich zwingend um Gemeinschaftseigentum. Grundsätzlich ist für die Instandhaltung und Instandsetzung deshalab die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zuständig, auch wenn die Fenster zu einer bestimmten Wohnung gehören. Von dieser Regelung kann auch nicht durch einen Beschluss in der Eigentümerversammlung abgewichen werden, da letzterer für eine derartig weitgehende Abweichung vom Gesetz die Beschlusskompetenz fehlt.

Im vorliegenden Fall haben aber alle Eigentümer (nicht nur die Mehrheit oder nur die Anwesenden) der neuen Regelung zugestimmt. Damit handelt es sich um eine Vereinbarung, in welcher weitergehende Regelungen getroffen werden können. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Vereinbarung, nach welcher jeder Eigentümer für die Fenster und Rollläden seiner Wohnung selbst verantwortlich ist, gültig. Allerdings bindet sie nur diejenigen Eigentümer, die an ihrem Entstehen auch beteiligt waren. Verkauft ein Eigentümer seine Wohnung, wirkt die Vereinbarung gegen den neuen Eigentümer nicht, es sei denn, sie ist im Grundbuch eingetragen (§ 10 Abs. 3 WEG). Deshalb ist es in jedem Fall sinnvoll, einen Notar aufzusuchen, um die getroffene Regelung ins Grundbuch eintragen zu lassen.

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