Sehr geehrte Frau Anneliese S., falls Sie zuerst versterben und bis zu Ihrem Ableben im gemeinsamen Familienheim gelebt haben (oder aus zwingenden Gründen – das kann beispielsweise die Unterbringung in einem Pflegeheim sein – an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert waren) und Ihr Ehegatte nach Ihrem Ableben noch 10 Jahr in dem Einfamilienhaus lebt, hat Ihr Ehegatte die Möglichkeit, das Familienhaus steuerfrei gemäß § 13 Abs. 1, Nr. 4d ErbStG zu erben (zusätzlich hat er einen Freibetrag von 500 000 Euro).
Die Steuerbefreiung fällt allerdings mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn Ihr Ehegatte das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, auch er ist aus zwingenden Gründen (beispielsweise durch Pflegeheim oder Tod) an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
Falls Ihr Ehegatte die Absicht hat, das Familienheim nach Ihrem Ableben weiter selbst zu bewohnen, ist es nicht erforderlich, die Hälfte der Immobilie auf Ihren Ehemann zu übertragen.
Sie könnten auch Ihr privatschriftliches „Berliner Testament“ beibehalten. Durch eine notarielle Beurkundung könnten aber die Kosten für den späteren Erbschein eingespart werden.
Unabhängig hiervon wäre eine individuelle Rechtsberatung bei einem Experten angebracht, da ein Berliner Testament nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile in sich birgt.