PV-Anlagen auf Hausdächern sind vor allem für den Eigenverbrauch gedacht. Entsprechend sinkt die Vergütung stetig. © IMAGO/Christian Ender
Wenn PV-Eigentümer den produzierten Strom nicht nutzen können, speisen sie ihn ins öffentliche Netz ein. Die jeweils geltenden Einspeisevergütungen sinken allerdings pro Halbjahr um ein Prozent. So sieht es das Erneuerbare-Energien-Gesetz vor. Der nächste Stichtag ist der 1. August. Wer seine Anlage noch vorher ans Netz bringt, profitiert daher von einer geringfügig höheren Vergütung. Erfolgt die Installation erst nach dem Stichtag, gelten die reduzierten Sätze.
Die aktuell gültigen Vergütungssätze veröffentlicht die zuständige Bundesnetzagentur erst zum Stichtag auf ihrer Website. Die Angaben zu den künftigen Vergütungssätzen sind daher nicht offiziell und können geringfügig abweichen. Mit dieser Vergütung können PV-Anlagenbetreiber aber in etwa rechnen:
Datum der Inbetriebnahme; Art der Einspeisung; Einspeisevergütung für Anlagen bis 10 kW; Einspeisevergütung für Anlagen bis 40 kW; Einspeisevergütung für Anlagen bis 100 kW.
Doch was bedeutet das konkret für Verbraucher – wie stark würde sich die Absenkung der Vergütungssätze auf der Abrechnung auswirken? Ein paar Rechenbeispiele machen es deutlich:
Wer noch vor dem 1. August eine Anlage mit einer Peak-Leistung von 10 kW aufs Dach bekommt und von den rund 10 000 kWh Strom, die die Anlage pro Jahr produziert, 1500 kWh selbst verbraucht, erhält für den eingespeisten Überschuss rund 674,90 Euro pro Jahr. Geht die Anlage erst nach dem Stichtag ans Netz, beträgt die Vergütung etwa 668,10 Euro – also lediglich 6,80 Euro weniger pro Jahr. Für Volleinspeiser läge die Differenz etwa bei 13 Euro pro Jahr.
Mit zunehmender Anlagengröße nimmt die Differenz etwas zu. Bei einer Anlage mit 30 kW Peak-Leistung und 80 Prozent Einspeisung macht der Unterschied der Vergütung zwischen den Stichtagen rund 16,80 Euro pro Jahr aus. Bei Volleinspeisung wären es immerhin ungefähr 33 Euro. Wer zum Beispiel mithilfe eines Batteriespeichers mehr von dem selbst produzierten Strom im eigenen Haushalt verbrauchen kann, bei dem fällt der Unterschied weniger ins Gewicht.
Mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Vergütungssatz können Verbraucherinnen und Verbraucher dann 20 Jahre lang rechnen – ohne weitere Absenkungen. Der Anspruch auf die Einspeisevergütung endet Brandis zufolge erst 20 Jahre nach Ende des Inbetriebnahmejahres. Wer die Anlage also früh im Jahr installiert, kann fast 21 Jahre mit festen Einnahmen rechnen.
Für Anlagen, die nach dem 25. Februar 2025 installiert werden, gilt seit Einführung des Solarspitzengesetzes allerdings eine Besonderheit: Ist die Anlage mit einem Smartmeter versehen, gibt es für bestimmte Zeiträume keine Vergütung. Und zwar immer dann, wenn die Sonne scheint und besonders viel Strom gleichzeitig ins Netz eingespeist wird. Für Zeiträume ohne Vergütung verlängert sich die 20-jährige Vergütungsfrist dann um die entsprechende Länge des Vergütungsausfalls.
Hintergrund ist, dass überschüssiger Solarstrom zunehmend für Probleme im Netz sorgt. Denn wenn ihn die PV-Anlagenbetreiber nicht verbrauchen können, gilt das meist für alle anderen auch. Ein Großteil der Überschüsse wird über Strafzahlungen verramscht, die Differenz trägt der Steuerzahler. PV-Anlagenbetreiber und die Gesellschaft profitieren also am meisten, wenn der Strom selbst verbraucht wird, etwa über einen Batteriespeicher. Das lohnt sich bei durchschnittlichen Netzstrompreisen von 40 Cent pro Kilowattstunde relativ schnell. Wer einen Speicher hat, kann der Gesellschaft einen Dienst erweisen, indem er ihn systemdienlich programmiert: Statt bereits vormittags zu laden – wo Solarstrom im Netz gebraucht wird –, sollte er sich falls möglich erst zur Mittagszeit vollsaugen, wo die Überschüsse im Netz entstehen. Laut dem Interessenverband des Batteriegewerbes können die meisten Privatanlagen entsprechend programmiert werden.
Für Anlagen ohne Smartmeter gilt die Förderverschiebung übrigens nicht. Sie können dafür nur höchstens 60 Prozent ihrer Leistung ins Stromnetz einspeisen, so Brandis.
Wichtig für Anlagen-Betreiber: die Fristen für die Anmeldung der Anlage nicht verschlafen. Dem Netzbetreiber muss das Vorhaben laut Energieexperte Brandis bereits vorab angekündigt werden. Und die Anlage muss bis spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert sein. Ein Versäumnis kann Verbraucher die Vergütung kosten.MAS/DPA