Amtsgericht Traunstein

Alz-Angler: Geldstrafe nach Probewurf

von Redaktion

Auch wenn er gar nicht auf Fischfang aus war, sondern nur einen Probewurf machte: Ein 50-Jähriger, der an der Alz unbefugt geangelt hatte, muss nun eine Geldstrafe zahlen.

Traunstein/Seeon-Seebruck – Wegen Fischwilderei und Bestechung erließ das Amtsgericht Traunstein daraufhin einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60 Euro, also von 4200 Euro. Der Angeklagte legte zwar Einspruch ein, akzeptierte in der gestrigen Hauptverhandlung vor Richter Wolfgang Ott jedoch in letzter Minute die Strafe.

Staatsanwältin Barbara Dallmayer hatte bereits auf eine deutlich höhere Strafe von 130 Tagessätzen zu je 55 Euro, insgesamt 7150 Euro, plädiert, als Verteidiger Knut Oelschig eine Unterbrechung beantragte. Nach der Beratung mit seinem Mandanten erklärte er die Rücknahme des Einspruchs.

Der Obinger war am 8. Juli bei Traumwetter mit einem Bekannten mit dem Schlauchboot auf der Alz unterwegs. Der Fischereiaufseher bemerkte, wie der 50-Jährige nahe Pullach, Gemeindegebiet Seeon-Seebruck, die Angelrute auswarf. Er tat dies, um den Bekannten fürs Fischen zu begeistern, sofort holte er die Schnur wieder ein. Fischereirecht hat dort nur der Anglerbund Chiemsee, der mit dem Überwachen der Vorschriften einen Fischereiaufseher betraut hat.

Der Augenzeuge winkte die Schlauchbootbesatzung zu sich, wies sich mit seiner Dienstplakette aus, verlangte Fischereischein und Fischereierlaubnis. Der Maurer aus Obing hat eigentlich beides – aber nicht dabei. Als sich der 55-Jährige skeptisch zeigte, bot ihm der Angler 50 Euro an. Der Aufseher ließ sich nicht bestechen, sondern erstattete Anzeige. Außerdem stellte er die Angel samt Zubehör sicher.

In dem Prozess behauptete der Angeklagte zunächst, er sei mit seinem Bekannten am Ufer gestanden, nicht im Schlauchboot gesessen. Er habe dem Kollegen nur zeigen wollen, wie Angeln geht. Er räumte ein, an der Schnur habe sich ein Wobbler, eine Art Plastikfischchen mit zwei Drillingshaken, befunden. Gleichzeitig beteuerte er: „Es war nicht geplant, einen Fisch zu fangen.“ Richter Wolfgang Ott verdeutlichte: „Fischwilderei bedeutet nicht, einen Riesenhecht rauszuholen.“ Eine fangfertige Ausrüstung wie die Angel mit dem Wobbler sei ausreichend, um bestraft zu werden.

Auf der Alz sei das Angeln vom Boot aus seitens des Anglerbunds Chiemsee verboten, betonte der Fischereiaufseher vor Gericht. Der 50-Jährige habe gemeint, er habe seinem Bekannten nur das Angeln gezeigt. Dann aber hätte kein Wobbler dran sein dürfen, so der Zeuge. Außerdem hätte jederzeit ein Fisch anbeißen können. Der 55-Jährige fuhr fort: „Wenn der Angeklagte nur Blei dran gehängt hätte, wäre es kein Problem gewesen.“

Staatsanwältin Dallmayer sah die Vorwürfe aus dem Strafbefehl durch die Beweisaufnahme voll bestätigt. „Mit Bedenken“ könne sie noch einen minderschweren Fall annehmen. Der Angeklagte habe bisher keine Straftaten begangen und sich teilgeständig gezeigt. Die Angel und alle mitgeführten Utensilien sollten eingezogen werden. Nach Rücknahme des Strafbefehls war kein Urteil mehr vonnöten. Die Geldstrafe wurde sofort rechtskräftig.

Artikel 3 von 11