Amtsgericht Traunstein

Angriff mit dem Hirschfänger?

von Redaktion

Mit einem Hirschfänger ist ein 47-jähriger, vielfach und einschlägig vorbestrafter Mann angeblich in Traunstein auf seine frühere Lebensgefährtin losgegangen. Jetzt hat ihn das Amtsgericht freigesprochen.

Traunstein – Laut Anklageschrift schlug er die Frau und verletzte sie mit einem Stich ins Bein, der ärztlich versorgt werden musste. Sie trug Prellungen am ganzen Körper davon. Zudem wird dem Mann ein Diebstahl aus Baucontainern zur Last gelegt. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten nach ausführlicher Beweisaufnahme von allen Vorwürfen frei.

Staatsanwältin Barbara Dallmayer nannte die Ex-Freundin „eine schwierige Zeugin“. Sie sei bei dem Vorfall in ihrer Wohnung am 14. März 2017 mit dem Angeklagten, abgesehen von einem schlafenden Zeugen, allein gewesen. Auch dass er im Juli 2016 Werkzeug im Wert von knapp 2700 Euro gestohlen hatte, berichtete sie. Zusätzlich gebe es jeweils weitere Beweismittel.

Der 47-Jährige, so die Staatsanwältin, sei wegen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und elf Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Eine Bedrohung wie eine Beleidigung der Frau hatte das Gericht vor den Plädoyers mit Blick auf die übrigen Taten eingestellt.

Die Glaubwürdigkeit der Zeugin zog der Verteidiger, Dr. Andreas Kastenbauer aus Traunstein, stark in Zweifel. Das Paar sei polizeibekannt. Am 14. März 2017 sei wohl ein Streit entbrannt, vielleicht gefolgt von Tätlichkeiten. Bezüglich der Stichwunde, die am gleichen Tag ärztlich versorgt wurde, müsse man klären, wie sie entstanden ist. Möglicherweise habe sich die Frau selbst verletzt. Wegen des Diebstahls habe ein Zeuge die Ex-Freundin des Angeklagten verdächtigt. Sein Mandant, so der Anwalt, sei freizusprechen.

Richter Christopher Stehberger bezeichnete die teils widersprüchlichen Aussagen der Frau als „extrem schwierig“. Auf dieser Basis könne er den Angeklagten nicht wegen Diebstahls verurteilen. Bei den Körperverletzungen sehe es anders aus. Dennoch könne der 47-Jährige nicht zweifelsfrei überführt werden. Nicht einmal das Kerngeschehen mit dem Messerstich habe die Zeugin klar geschildert. Damit sei das Feld offen für sämtliche anderen denkbaren Möglichkeiten.

Im Zweifel für

den Angeklagten

Er könne die Taten nicht klären, betonte der Richter. Deshalb sei der 47-Jährige nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“, im Zweifel für den Angeklagten, freizusprechen. Die Kosten erlegte das Gericht der Staatskasse auf. Eine Entschädigung für die Untersuchungshaft lehnte das Gericht ab – wegen unglaubwürdiger Angaben des 47-Jährigen im Vorfeld.

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