Grabenstätt – In vielen bayerischen Fremdenverkehrsorten gibt es eine gemeindliche Verordnung über den Sonntagsverkauf. Sie gilt aber immer nur für ein Jahr und muss jährlich im Dezember neu erlassen werden – was der Grabenstätter Gemeinderat nun tat.
Zwischen 1. April und 30. September können damit bestimmte Geschäfte an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 18 Uhr – mit Ausnahme des Karfreitags – öffnen und ein für einen Kur- und Erholungsort prädestiniertes Warensegment anbieten – zum Beispiel Badegegenstände, Blumen, Obst, Zeitungen, Milcherzeugnisse, Milch und alkoholfreie Getränke sowie ortsspezifische Waren.
Eine solche Verordnung können nur Gemeinden erlassen, die das Prädikat „Kur-, Erholungs- oder Wallfahrtsort“ tragen – und Grabenstätt ist anerkannter Erholungsort. Den Geschäften stehe es aber frei, davon Gebrauch zu machen, so die Gemeindeverwaltung. Früher habe das Landratsamt diese Verordnung erlassen, seit einigen Jahren sind die Gemeinden zuständig.