Häftling bedroht JVA-Personal

von Redaktion

Amtsgericht Rosenheim Verlust des Vaters lässt 39-jährigen Traunsteiner ausrasten

Bernau – Ein 39-jähriger Traunsteiner ist quasi Stammgast in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bernau. Seit seinem 14. Lebensjahr ist er drogenabhängig und deshalb wegen zahlreichen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und verschiedenster Taten im Bereich der Beschaffungskri-minalität bereits 23-mal verurteilt worden. Die Zeit , die er hinter Gittern verbracht hat, überschritt inzwischen die Zehn-Jahres-Marke. Normalerweise ist er – wie die Beamten der JVA Bernau als Zeugen aussagten – ein höflicher und problemloser Insasse.

Tod des Vaters
warf den Angeklagten aus der Bahn

Doch nicht am 3. März 2019. An diesem Tag überbrachte ihm der Diakon der Anstalt die Nachricht, dass sein Vater verstorben sei. Mit diesem hatte der 39-Jährige zeitlebens eine enge Beziehung. Schließlich habe der Vater trotz seiner Drogenprobleme immer zu ihm gehalten. Dass er diesen vor dessen Tod nicht mehr sehen konnte, warf den Mann aus der Bahn. Er kam in die Krankenabteilung. Dort verlangte der 39-Jährige, wie es vor Gericht hieß, vom behandelnden Arzt, dass er ihm mit Opiaten helfen solle mit der Trauer fertig zu werden. Der Anstaltsarzt musste ihm dies aber verweigern. Ersatzweise bot er ihm an, ihn mit Diazepam, einem Psychopharmaka-Präparat, zu unterstützen. Dies lehnte der Traunsteiner ab. Mehr noch, er bestand auf einem Opiat und regte sich derart auf, dass die Krankenstation die Sicherheitsabteilung zu Hilfe rufen musste. Der 39-Jährige beschimpfte und bedrohte laut den Schilderungen vor Gericht alle um sich herum mit Mord und Totschlag.

Dadurch sahen sich die Beamten gezwungen, ihn in eine sogenannte Beobachtungszelle zu verlegen. Auch dies wollte der Traunsteiner nicht. Mit einer Kombination aus gutem Zureden und Androhung von Zwangsmaßnahmen gelang es den Verantwortlichen, den renitenten Gefangenen – ohne körperlichen Zwang – in die Beobachtungszelle zu bringen. Dort reagierte sich der Angeklagte am Mobiliar der Zelle ab. Per Videoschirm wurden die Beamten Zeuge, wie der Mann Tisch und Bank zertrümmerte und es sogar schaffte, die Panzerglasscheibe zu zerschlagen.

Vor Gericht erklärte der Häftling: „Als ich das Foto von der Zelle nachher gesehen habe, war ich über mich selbst erschrocken.“

Vor Gericht wurde dem 39-Jährigen versuchte Nötigung gegenüber den Beamten vorgeworfen und Sachbeschädigung in der Zelle. Der Angeklagte war umfänglich geständig und auch sichtlich betroffen von die-sem seinem Exzess. Der forensisch psychiatrische Gutachter Dr. Stefan Gerl kannte den Angeklagten seit Jahren als Patient und erklärte, dass dieser in der beschriebenen Situation fraglos unter extremem Stress gestanden habe und in dieser akuten Belastungssituation nur eingeschränkt schuldfähig gewesen sei.

Dies berücksichtigte der Staatsanwalt in seinem Schlusswort. Allerdings verwies er auf die Vorstrafenliste und die Tatsache, dass der Angeklagte dieses inakzeptable Verhalten in einer Vollzugsanstalt an den Tag gelegt hatte. Er beantragte eine zusätzliche Haftstrafe von acht Monaten auszusprechen – ohne Bewährung. Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Eder führte aus, dass es nunmehr möglich sei, den drogenabhängigen Häftling auch innerhalb der JVA eine Substitution zur Wiedereingliederung angedeihen zu lassen. Sein Mandant sei in dieses Programm aufgenommen worden und würde bei einer alsbaldigen Entlassung mit betreutem Wohnen und substituierter Überwachung zu einem geregelten, straffreien Leben zurückfinden können. Aus diesem Grunde wollte er in dieser besonderen Situation dem Gericht anheimstellen, ob es nicht dennoch zu einer Bewährungsstrafe finden könne.

Umstände nachvollziehbar,
aber Tat im Gefängnis

Richter Dirk Dombrowski sah sich dazu allerdings außer Stande. „Für eine in der JVA begangene Tat kann es keine Bewährungsstrafe geben. Selbst wenn die Um-stände für den Angeklagten nachvollziehbar waren, so kann es nicht ohne spürbare Sanktion abgehen.“ Das Gericht verurteilte ihn zu fünf Monaten Haft. Danach kann und soll er seine Rehabilitation im betreuten Wohnen in Angriff nehmen.

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