Rimsting/Rosenheim – Am 1. Mai 2020 spazierte ein Münchner Heilpraktiker und Psychiater mit einem Freund und einem Hund über Wiesenwege bei Rimsting. Der Hund war wohl angeleint, jedoch nicht in der Hand des Eigentümers, sondern der schleppte diese Leine frei hinter sich her.
Zwar war der Hund, ein Spaniel-Pudel-Mischling, die auch als „Cavapoo“ bekannt sind, kein Groß- oder Jagdhund. Als die Spaziergänger aber an ein Gehöft gelangten, stöberte der Hund dennoch eines der dort frei laufenden Hühner auf und jagte hinterher. Der Bauer hörte das gackernde und getriebene Huhn, eilte aus dem Haus und bewaffnete sich mit einem Stock, um gegebenenfalls den Angreifer zu vertreiben. Dabei schlug er mit dem Stock auf den Hund, der sich dann winselnd zu seinem Herrchen zurückzog.
Der Hundebesitzer, der es davor nicht rechtzeitig schaffte, die Leine zu ergreifen, um seinen Hund zurückzuhalten, musste feststellen, dass das Tier durch den Abwehrschlag des Bauern ernsthaft verletzt war. Eine Wirbeltrümmerfraktur und ein Schwanzausriss mussten nach seinen Angaben operativ behandelt werden. Eine Anzeige gegen den Bauern wegen Tierquälerei wurde von der Staatsanwaltschaft wegen fehlendem Anlass eingestellt. Auch eine Beschwerde des Hundehalters gegen diesen Beschluss hatte keinen Erfolg.
So erhob der Hundebesitzer Zivilklage gegen den Landwirt. Dabei beantragte er, das Gericht möge beschließen, dass dieser einen Schadensersatz von knapp 3500 Euro an den Hundehalter zu entrichten habe. Darin seien die Tierarztkosten enthalten, darüber hinaus sei das Tier ein „Therapie-Hund“, der wegen dieser Verletzung nicht, beziehungsweise nur begrenzt, einsetzbar sei, was einen materiellen Schaden verursache. Die Klage wurde am Amtsgericht Rosenheim von Richter Gisbert Teubner abgewiesen.
Der Bauer habe das Recht, seine Tiere zu schützen. Er hatte auch nur einen Schlag ausgeführt, was nichts mit Tierquälerei zu tun habe. Es habe sich ganz klar um eine Notstandshandlung gehandelt. Der Vorfall sei vom Kläger problemlos zu verhindern gewesen, wenn er das Tier bei der Annäherung an das Gehöft an der Leine geführt hätte. In der Umgebung von landwirtschaftlichen Anwesen müsse mit frei laufenden Hühnern gerechnet werden. Theo Auer