Bernauer kämpft mit Behörden-Dschungel

von Redaktion

Nutzungsänderung erfordert komplette Unterlagen – trotz unveränderter Substanz

Bernau – Wohnungen sind ein rares Gut in der Region. Wer gar ein Haus zur Miete sucht, hat ähnliche Chancen wie auf einen Sechser im Lotto. „In Bernau kriegt man nichts. Der Markt ist absolut tot“, sagt Gerhard Muche. Dass der 84 Jahre alte Mann sein fast fünf Jahrzehnte altes Haus in der Bernauer Bäuerlbachstraße vermieten will, ist also eine echte Rarität. Und sorgt für riesige Begeisterung bei einem jungen Ehepaar mit Kind, das hier am 1. Juli einziehen will.

„Unnötig,
vermeidbar“

Allerdings wartet vor den Glücksgefühlen für die kleine Familie noch der „unverdrossen aktive deutsche Amtsschimmel“, der für „völlig unnötige, vermeidbare Belastungen aller Beteiligten sorgt“. So nennt der trotz seines Alters sehr agile Vermieter die Anforderungen, die das Landratsamt Rosenheim an ihn stellt. „Sehr geehrter Herr Muche, zur erneuten Nutzungsänderung bedarf es dann bitte wieder eines Bauantrags“, heißt es in einer E-Mail eines Mitarbeiters des Kreisbauamts Rosenheim an den Mann, die der Chiemgau-Zeitung vorliegt.

Von der Politik hört man immer wieder vollmundige Ankündigungen, dass die Bürokratie im Lande abgebaut werden muss. Doch das Gegenteil scheint zu gelten, wenn man auf die Geschichte von Gerhard Muche schaut. Das Haus in der Bernauer Bäuerlbachstraße wurde 1976 gebaut. 2019 hat es Gerhard Muche, der nebenan wohnt, von einer Nachbarin gekauft. Im Inneren ließ der Rentner das Häuschen modernisieren. Er investierte in eine moderne Hybridheizung mit Wärmepumpe und Gas. Die erste Idee war, das Objekt als Ferienhaus zu vermieten. Also stellte Gerhard Muche seinen ersten Antrag auf Nutzungsänderung beim Landratsamt Rosenheim.

Die Antwort hatte es in sich. Ein „kompletter neuer Bauantrag wie bei einem Neubau mit Architektenhilfe“ musste erstellt werden, berichtet Muche. Wohlgemerkt für ein Haus von 1976, an dessen Substanz sich nichts geändert hatte. Trotzdem erfüllte der Mann brav alle Bedingungen. Nach einer kurzen Phase der Ferienhaus-Vermietung und insgesamt nur sechs Mietern in dieser Zeit stellte sich heraus, dass der Aufwand höher als der Nutzen war. Gerhard Muche ließ noch die Böden im Inneren sanieren, auch die Bäder sind neu.

„Nach langem Überlegen und in Kenntnis der Wohnsituation in Bernau haben wir uns dann zu einer dauerhaften Vermietung entschlossen“, berichtet der ältere Herr. Doch die Nutzungsänderung vom Ferienhaus zum dauervermieteten Haus zog vom Landratsamt Rosenheim erneut die Forderung nach einem Bauantrag nach sich. Für ein Haus, das seit fast fünf Jahrzehnten äußerlich unverändert steht.

Benötigt würde erneut ein Bauantrag, hieß es in einer Mail vom Mai 2025: „Bitte führen Sie dabei die angrenzenden Nachbarn auf und geben mit ,ja‘ oder ,nein‘ an, ob diese dem Bauvorhaben zugestimmt haben. Lageplan im Maßstab 1:1000. Dabei ist das zur Umnutzung vorgesehene Gebäude mit Rotstift zu umranden. Einen entsprechenden Lageplan erhalten Sie beim Vermessungs-/Katasteramt. Grundrisse aller Gebäudeteile. Kurzes Schreiben, wonach bestätigt wird, dass keine baulichen Änderungen vorgenommen werden.“

Für Gerhard Muche ist jetzt das Maß voll: „Das ist doch ein Schildbürgerstreich. Jetzt soll ich den ganzen Zauber bei einem Haus von 1976 nochmal machen. Jeder redet von Entbürokratisierung und das ist die Realität.“

Auf Nachfrage der Chiemgau-Zeitung begründet das Landratsamt Rosenheim das Vorgehen in diesem Fall mit bestehenden gesetzlichen Vorgaben: „Die geplante Nutzungsänderung ist unseres Erachtens gemäß Art. 55 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bauantrags- und genehmigungspflichtig. Da durch das Bauvorhaben andere öffentlich-rechtliche Anforderungen (insbesondere Stellplätze) berührt sein könnten, sind die Voraussetzungen der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO nicht erfüllt.“ Dass bei einem seit 1976 unverändert bestehenden Haus sogar Grundriss und Lageplan eingereicht werden müssten, „ergibt sich aus der Bauvorlagenverordnung.“ Die Bayerische Bauordnung und Bauvorlagenverordnung gelten in ganz Bayern: „Gesetze und Rechtsvorschriften binden sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch die Baubehörden.“

„Rechtsvorschriften
sind bindend“

Aber machen solche Vorschriften, die eine Vermietung im Fall Gerhard Muche zu einem Kraftakt im Behördendschungel machen, Sinn? „Das Landratsamt Rosenheim als untere Bauaufsichtsbehörde ist ein Exekutivorgan und somit ausführende Behörde“, schreibt die Pressestelle an die Chiemgau-Zeitung „Die Änderung von Gesetzen obliegt der Legislative.“

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