Traunstein – Die Mühlen der Justiz mahlen langsam, auch in unserer Region. Vor Weihnachten 2024 sollen sich die Vorfälle in der Jugendarbeit abgespielt haben, in die ein längst suspendierter Mitarbeiter des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) verwickelt sein soll. „Wir können bestätigen, dass die Polizei Trostberg eine Anzeige bearbeitet. Es geht um den Vorwurf, dass der Beschuldigte zwei Jugendlichen über soziale Medien kompromittierende Inhalte geschickt haben soll“, bestätigte Stefan Sonntag vom Polizeipräsidium Oberbayern Süd damals der Chiemgau-Zeitung. Es steht zumindest der Verdacht im Raum, dass pornografische Inhalte laut Paragraf 184 Strafprozessordnung (StPO) an junge, zumindest teils minderjährige Frauen verschickt wurden.
Die Chiemgau-Zeitung enthüllte Ende Januar die Geschichte. In den folgenden drei Monaten sagten zwar die möglichen Opfer bei der Polizeiinspektion Trostberg (PI) als Zeuginnen aus, aber bei den Ermittlungen zum möglichen Täter gab es keine entscheidenden Fortschritte. Der Beschuldigte sei mehrfach zur Vernehmung vorgeladen worden, aber kein einziges Mal erschienen. Also wurde der Fall an die Staatsanwaltschaft Traunstein weitergegeben. Laut Paragraf 163a Abs. 3 Satz 1 Strafprozessordnung StPO muss der Beschuldigte zur Vernehmung erscheinen, wenn die Ladung durch die Staatsanwaltschaft ausgesprochen wurde. Macht er das nicht, kann er zwangsweise vorgeführt werden. Wird der beschuldigte BRK-Mitarbeiter nun zur Vernehmung gezwungen? Die Antwort lautet: Nein. „Nach derzeitigem Stand ist nicht beabsichtigt, den Beschuldigten zur Staatsanwaltschaft zur Vernehmung zu laden“ antwortet Oberstaatsanwalt Rainer Vietze von der Staatsanwaltschaft Traunstein: „Er wurde durch die Polizei als Beschuldigter belehrt und hat eindeutig erklärt, dass er sich nicht zur Sache äußern will. Dieses Recht hat laut Paragraf 136 Absatz 1 Satz 2 Strafprozessordnung jeder Beschuldigte. Solange er keine Angaben machen will, wäre eine Ladung zur Staatsanwaltschaft nicht zielführend für die weiteren Ermittlungen.“ Für den Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.
Die elektronische Akte sei von der Polizei Trostberg übersandt worden und bei der zuständigen Staatsanwältin eingegangen. „Noch nicht eingegangen ist jedoch die gesondert übersandte CD mit den gesicherten Chat-Verläufen. Nach deren Eingang wird die Staatsanwältin den Vorgang umfassend prüfen und über das weitere Vorgehen entscheiden“, so Vietze weiter. Dass die Chat-Verläufe als Beweismittel vorliegen, ist eine wichtige neue Information.
Nach Infos der Chiemgau-Zeitung soll es in dem Fall zumindest belastende Screenshots mit expliziten sexuellen Inhalten geben, die von Zeugen gesehen wurden und den BRK-Mitarbeiter belasten. Es ist zu hören, dass es sich zumindest teilweise um Posts bei der App „Snapchat“ handeln soll. Von tätlichen sexuellen Übergriffen in der Realität gegen die beiden weiblichen Jugendlichen, die den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen würden, ist nichts bekannt. „Der Sachverhalt wird jedoch umfassend im Hinblick auf alle möglicherweise verwirklichten Straftatbestände geprüft werden“, erklärt Vietze. Wie aus Quellen der Chiemgau-Zeitung zu erfahren war, soll es sich wohl bei einer der Geschädigten um eine Teenagerin handeln, die in einer Wohngruppe der Diakonie in der Chiemsee-Region beheimatet ist. Und wie geht es im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Traunstein weiter? „Da der Beschuldigte bereits rechtliches Gehör hatte, das ihm durch die Polizei gewährt wurde, kann nach Abschluss der Ermittlungen eine Entscheidung ergehen“, so Vietze. Der Strafrahmen für die Verbreitung pornografischer Inhalte reicht von einer „Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.“ lb