Gartenbauhelfer (45) wegen Cannabisbesitz verurteilt

von Redaktion

Viele Zeugen, wenig Beweise – Vermeintlicher Drogenhändler landet über Umwege vor Gericht

Prien – Als am 7. Januar 2023 ein 42-jähriger Maler auf der A8 kontrolliert wurde, hatte er zehn Gramm Kokain dabei. Die Polizei wies ihn darauf hin, dass er seine Situation verbessern würde, wenn er seine Bezugsquelle und seine Kunden benennen würde. Denn der Paragraf 31 des Betäubungsmittelgesetzes sieht ausdrücklich eine sogenannte Kronzeugenregelung vor. Sofern der Beschuldigte Mittäter benennt, kann er mit Strafmilderung, ja sogar mit Haftverschonung rechnen.

Dabei hatte er unter anderen den 45-jährigen Gartenbauhelfer aus dem nördlichen Teil des Landkreises Rosenheim benannt, der ihm angeblich mehrfach Kokain verkauft haben soll. Wobei er auch Zeuge geworden sei, als dieser selber von Dritten am Bahnhof Prien eine namhafte Menge an Kokain erworben habe. Auch soll er Ecstasy und Amphetamine erworben und damit Handel getrieben haben. Als daraufhin ein Durchsuchungsbefehl gegen den Angeklagten erging, fanden sich in dessen Wohnhaus eine Menge an Cannabispflanzen und aufbereitete Cannabisblüten. Mehr als nach dem neuen Cannabisgesetz zulässig wäre. Das war freilich unbestreitbar und wurde auch eingestanden. Der Verteidiger des 45-Jährigen, Rechtsanwalt Maximilian Hoh, erklärte jedoch, dass alle anderen Vorwürfe unzutreffend seien und der Belastungszeuge diese Behauptungen einzig wegen des Kronzeugenparagrafen erhoben habe. Zu keiner Zeit habe sein Mandant den behaupteten Handel getrieben. Auch seien die angegebenen Orte und Zeiten völlig aus der Luft gegriffen.

Der auf der A8 kontrollierte Belastungszeuge wurde begleitet von einem Rechtsanwalt, der als Zeugenbeistand auftrat. Er betonte zwar, dass seine Beschuldigungen zuträfen, verweigerte aber mithilfe des Rechtsbeistandes nahezu alle Antworten auf weitergehende Fragen, indem er den Paragraf 55 nutzte, der ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht ermöglichte. Wenn auch die Vorsitzende Richterin Isabella Hubert dies in Zweifel zog und die Staatsanwältin ihn aufforderte, seine Beschuldigungen zu belegen, so blieb er weitere belastbare Details schuldig. Auch weitere Zeugen, die selber in dem Drogenmilieu verhaftet waren, waren nicht bereit oder in der Lage wirklich Erhellendes beizutragen.

So kam die Staatsanwältin in ihrem Plädoyer zu der Schlussfolgerung, dass sie hier und heute mit so vielen Lügen wie selten bedient worden sei. Wirklich beweisbar verbliebe lediglich das Vergehen gegen das Cannabisgesetz, weswegen sie, angesichts der einschlägigen Vorstrafen, eine Strafe von zehn Monaten Haft beantragte, die aber zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Bei allen anderen Vorwürfen bliebe es bei einem Freispruch, weil zu viel hier als zweifelhaft gelten müsse.

Der Verteidiger stimmte im Wesentlichen zu, weil der einzige Belastungszeuge unglaubwürdig sei, und bat das Gericht um eine milde Strafe, was die Übertretung des Cannabisgesetzes angehe. Immerhin sei sein Mandant über zehn Jahren nicht mehr straffällig geworden.

Das Schöffengericht sprach eine Haftstrafe von acht Monaten aus und setzte diese zu Bewährung aus. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig. Theo Auer

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