Tempo 30 in der Chiemseestraße

von Redaktion

Bernaus Bürgermeisterin: „Schwer einsehbar“ – Landratsamt zögert

Bernau – Schon mehrfach hatte sich der Rat mit dem Thema Tempo 30 in der Chiemseestraße an der Grundschule auseinandergesetzt. Im vergangenen Dezember hatte der Gemeinderat schließlich einstimmig beschlossen, einen Antrag auf Ausweisung einer Tempo-30-Zone ab Einmündung Bahnhofstraße bis zur Priener Straße zu stellen.

„Abbremsen
kaum mehr möglich“

Bürgermeisterin Irene Biebl-Daiber (CSU) fasste in der jüngsten Sitzung den Stand der Dinge zusammen. So habe sie in ihrem Schreiben an das Landratsamt auf die erweiterten Ausnahmetatbestände gemäß Paragraf 45 Absatz 9 Satz 4 Nr. 6 StVO zur Begrenzung auf Tempo 30 innerorts verwiesen. „Insbesondere der Bereich nach der Kurve ist für alle Personen, egal ob jung oder alt, die die Straße überqueren, schlecht einsehbar. Damit ist es aber auch für den Fahrzeugführer kaum mehr möglich, sein Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen. Hinzu kommt, dass die abschüssige Straße dazu verleitet, dass die derzeitige Höchstgeschwindigkeit ausgereizt wird. Darüber hinaus werden die Arztpraxen sowie die Apotheke im erheblichen Umfang von Menschen mit Behinderung oder sonstigen motorischen Einschränkungen aufgesucht.“

Bürgermeisterin Biebl-Daiber verwies auf Nachfrage auch auf den Nachbarlandkreis Mühldorf: In Neumarkt-St. Veit habe der Landkreis Mühldorf unverzüglich – bei gleichen Gegebenheiten – Tempo 30 angeordnet. In dem Antwortschreiben des Landratsamtes werde aber darauf gar nicht eingegangen, beklagte die Bürgermeisterin. Stattdessen werde angeführt, dass „die Chiemseestraße in den vergangenen Jahren nicht als Unfallhäufungsstelle in Erscheinung getreten“ und deshalb als „unauffällig“ zu bezeichnen sei.

Biebl-Daiber erklärte weiter, sie habe sich deshalb erneut an das Landratsamt gewandt, mit der Bitte um eine Geschwindigkeitsbegrenzung in dem Bereich. Für sie werde in der Ablehnung die Gefahrenlage unzureichend dargestellt. Ebenso sei das Landratsamt nicht darauf eingegangen, dass bei vergleichbaren Fällen wie in Neumarkt-St. Veit durch die Einrichtung von Geschwindigkeitsbegrenzungen positive Effekte erzielt wurden.

Bislang
keine Rückantwort

Zudem habe sie darauf hingewiesen, dass sich nach der Neufassung des Paragrafen 45 Absatz 9 Satz 4 Nr. 6 SIVO die Beschränkung des fließenden Verkehrs nicht allein an der Frage orientiert, ob „das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“ Bislang habe sie keine Rückantwort erhalten. Sie werde aber den Gemeinderat auf dem Laufenden halten.

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