Seeon-Seebruck – Martin Niedermaier hat in seiner Karriere als Feuerwehrmann wirklich schon viel erlebt, aber die Vorfälle an diesem Wochenendtag im Juni haben ihn extrem geschockt. „Es war brutal“, sagt der Kommandant der Seebrucker Feuerwehr. Während Sanitäter am Chiemsee-Strand von Seeon-Seebruck um das Leben eines 72-Jährigen kämpften, musste er mit seinen Kollegen die riesige Menge an Schaulustigen mit Handys bändigen: „Die Absperrung gegen die Gaffer war für uns das viel größere Problem.“
Fotos
verboten
Das ist beileibe kein Einzelfall. Auch Rettungskräfte bei Verkehrsunfällen berichten regelmäßig von ähnlichen Gaffer-Zwischenfällen. Die Sensationslust überwiegt gegenüber der Hilfsbereitschaft und das kann für die Opfer lebensbedrohlich werden, weil es bei den Einsätzen oft um Sekunden geht. Gesetzliche Handhabe gegen Gaffer gibt es eigentlich ausreichend. Oberstaatsanwalt Rainer Vietze von der Staatsanwaltschaft Traunstein nennt auf Anfrage der Chiemgau-Zeitung vor allem Paragraf 323 c des Strafgesetzbuches (StGB) zum Thema „Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen“ als möglichen Straftatbestand. Möglich ist hier eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
„Insbesondere kann in diesen Fällen Paragraf 323c Absatz 2 StGB verwirklicht sein, wenn ein „Gaffer“ bei einem Unglücksfall oder bei gemeiner Gefahr oder Not eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will“, schreibt Vietze. Erst vor ein paar Jahren verschärft wurden gemäß Paragraf 201a StGB auch die Strafen für den Einsatz von Handys in solch prekären Situationen. Wer Verletzte oder verunglückte Fahrzeuge fotografiert oder filmt, muss mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.
Es ist dabei völlig unerheblich, ob die Aufnahmen weitergegeben oder veröffentlicht werden oder nicht. Bereits die Anfertigung einer Aufnahme ist strafbar, weil „die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau gestellt wird.“ Der gleiche Strafrahmen gilt übrigens für das Filmen und Fotografieren von Toten. Zudem drohen bei Verkehrsunfällen auch laut Straßenverkehrsordnung – zum Beispiel für die Blockade der Rettungsgasse – empfindliche Geldbußen. Ganz von der moralischen Verwerflichkeit abgesehen sollten diese Strafen eigentlich genug Abschreckung sein. Leider scheint das Problem aber immer größer zu werden.
Das bestätigt auch eine Sprecherin der Polizeidirektion Oberbayern: „Dieses Verhalten war schon immer ein Problem und ist auf die Neugierde, welche der Natur der Menschen immanent ist, zurückzuführen. Die Benutzung von Smartphones und Social-Media-Plattformen hat die Verbreitung von entsprechendem Bildmaterial nur verstärkt.“ Eindringlich weist sie darauf hin, dass „das Filmen, Fotografieren beziehungsweise Beobachten von Unglücksfällen oder anderen Gefahrenlagen den Einsatz von hilfeleistenden Personen, insbesondere von Polizeibeamten und Rettungskräften, behindert.“
Zudem könnten speziell bei „Verkehrsunfällen auf der Autobahn durch das starke Abbremsen und die Ablenkung vom Geschehen im Straßenverkehr zusätzliche Gefahrenlagen oder gar weitere Unfälle“ entstehen. Es gibt also große Gefahren, die eine harte Bestrafung von Gaffern mehr als rechtfertigen. Aber werden sie auch ausgesprochen?
Die Antwort der Polizei lässt daran zweifeln: „Die Nennung von statistischen Zahlenwerten ist bei dieser Thematik zur Darstellung der Realität nicht zielführend. Oftmals ist eine Ahndung der Verstöße nicht möglich, da Einsatz- und Rettungskräfte die Lebensrettung, Gefahrenabwehr und beweissichere Unfallaufnahme priorisieren. Jedoch werden solche Verstöße immer dann konsequent verfolgt, wenn entsprechende personelle Ressourcen verfügbar sind.“
Strafen
greifen selten
Das scheint aber höchst selten der Fall zu sein – das erschließt sich aus der Antwort der Staatsanwaltschaft Traunstein. „Gemäß Rücksprache mit den beiden Staatsanwälten, in deren Zuständigkeit ,Straftaten gegen Amtsträger‘ fallen, sind Widerstandshandlungen und tätliche Angriffe gegen Polizeibeamte relativ häufig. Tatsächliche „Gafferfälle“, bei denen eine Person behindert wird, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, sind hingegen bei unserer Staatsanwaltschaft bisher eher selten Gegenstand von Ermittlungsverfahren gewesen“, schreibt Rainer Vietze der Chiemgau-Zeitung: „Diesbezüglich ist auch keine Zunahme in den letzten Jahren festzustellen.“