Übersee regelt Stellplatzpflicht neu

von Redaktion

Gemeinderäte beschließen Satzung und geben Trägerschaft ab

Übersee – In seiner jüngsten Sitzung beschloss der Gemeinderat Übersee einstimmig zwei wichtige Satzungsänderungen. Auf der Tagesordnung stand der Neuerlass einer Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen.

Übersees Bürgermeister Herbert Strauch informierte, dass mit der Novelle der Bayerischen Bauordnung durch das Modernisierungsgesetz die bisher staatliche Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen bis zum 1. Oktober dieses Jahres nun Sache der Gemeinden oder Städte wird. Damit in Übersee künftig die Stellplatzpflicht weiter gilt, wurde mit Hilfe eines vom Bayerischen Gemeindetag zur Verfügung gestellten Satzungsmusters von der Verwaltung eine neue Stellplatzsatzung erstellt.

Zwei Parkplätze
je Wohnung

Grundsätzlich gelten zwei Stellplätze pro Wohneinheit, wobei die Gemeinde diese Zahl noch unterschreiten könnte, erläuterte Strauch.

Bei Wohngebäuden mit Wohnungen gelten weiterhin zwei Stellplätze je Wohnung, beziehungsweise 0,5 Stellplätze bei Mietwohnungen, für die eine Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz besteht. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen soll es ab der sechsten Wohnung einen Stellplatz pro Wohnung unter 50 Quadratmeter geben.

In der Satzung werden weiter detailliert die Vorschriften für die unterschiedlichsten öffentlichen Gebäude aufgeführt. So muss es in Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheimen je einen Stellplatz pro 20 Betten geben, mindestens aber zwei, in Büro- und Verwaltungsräumen pro 40 Quadratmeter Nutzfläche einen Stellplatz, ebenso bei Läden. Bei Versammlungsstätten gilt ein Stellplatz für je zehn Sitzplätze, in Kirchen nur einer pro 30 Sitzplätzen. Bei Gaststätten und Beherbergungsbetrieben gilt je zehn Quadratmeter Gastfläche ein Stellplatz, bei Spiel- und Automatenhallen, Billardsalons und anderen Vergnügungsstätten ein Stellplatz pro 20 Quadratmeter Nutzfläche, mindestens aber drei. Schulen und Einrichtungen der Jugendförderung brauchen einen Stellplatz pro Klasse, bei gewerblichen Anlagen wie Handwerks- und Industriebetrieben soll es ein Stellplatz pro 70 Quadratmeter Nutzfläche oder je drei Beschäftigten sein. Bei Kleingartenanlagen ist ein Stellplatz pro drei Kleingärten vorgeschrieben, an Friedhöfen ein Stellplatz pro 1500 Quadratmeter Grundstücksfläche, jedoch mindestens zehn.

Weiter heißt es, dass die erforderlichen Stellplätze auf dem jeweiligen Baugrundstück oder einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen sind. Gegenüber der Aufsichtsbehörde muss das jeweils rechtlich nachgewiesen werden. Eine Stellplatzablöse durch Zahlung eines Geldbetrags soll es nach wie vor in Übersee nicht geben, bekräftigte der Bürgermeister.

Nach der einstimmigen Zustimmung durch den Gemeinderat tritt diese Satzung am Montag, 1. September 2025 in Kraft und die vorherige Stellplatzsatzung vom 28. Januar 2008 außer Kraft.

Keine Ablöse
gegen Geldbetrag

Jeweils einstimmig beschlossen wurde auch die Aufhebung der Satzungen für den Kindergarten und die Kinderkrippe Zellerpark der Gemeinde und über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der beiden Einrichtungen. Grund ist, dass die Gemeinde bis zum Montag, 1. September die Trägerschaft für den Kindergarten und die Kinderkrippe Zellerpark an die Diakonie Rosenheim abgibt.

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