30-Jähriger hat sein elftes Treffen mit Justitia in sieben Jahren

von Redaktion

Einen Beamten der Justizvollzuganstalt Bernau anzugreifen, wenn man im Knast sitzt, ist keine gute Idee

Bernau/Rosenheim – Seit sieben Jahren ist der 30-jährige Nigerianer in Deutschland. In der Zeit stand er bereits elfmal vor Gericht. Davon immerhin fünfmal wegen Schwarzfahrens, allerdings war er auch schon dreimal wegen Körperverletzung und Widerstand zu insgesamt über zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die sitzt er derzeit in der JVA Bernau ab. Im November 2026 wäre er entlassen worden. Das wird sich verzögern.

In seiner Zelle war er am Sonntag, 8. September 2024, nach der Essensausgabe mit seinen Zellengenossen in Streit geraten. Das bestritt er vor Gericht nicht. Angeblich ging es bei dem Streit um Anteile am monatlichen Einkauf. Dabei, so seine Version, habe sich aus einem Geschubse gegen eine Überzahl an Mitgefangenen für ihn eine ernsthafte Bedrohung ergeben, der er – so der Angeklagte – nur mit dem Messer habe begegnen können. Verletzen habe er niemanden wollen, nur der Bedrohung entkommen.

Allerdings attackierte er im Anschluss daran auch noch im Gang vor der Zelle einen Kontrahenten, obwohl ein hinzugeeilter Justizbeamter sich schützend vor diesen stellte und die Auseinandersetzung beenden wollte. Wie ein Berserker, so der Beamte im Zeugenstand, habe er nicht nur einen Stuhl geworfen und dabei den Beamten leicht verletzt, sondern sei mit dem Messer in der Faust auch auf ihn losgegangen. Schließlich sei er von mehreren Mitgefangenen überwältigt und zu Boden gebracht worden.

Die attackierten Mitgefangenen waren inzwischen verlegt oder entlassen worden, standen als Zeugen nicht zur Verfügung. Der einzige noch inhaftierte Zeuge zeigte einen enormen Gedächtnisverlust und war angeblich nicht in der Lage sich an Einzelheiten zu erinnern. Es habe eben „eine Rauferei“ gegeben.

Damit blieb einzig die Aussage des Justizbeamten, sodass auf Antrag der Staatsanwaltschaft das angeklagte Geschehen in der Haftzelle nach Paragraf 154 StPO eingestellt wurde. Blieb der Angriff auf den Justizbeamten als versuchte und vollendete Körperverletzung und der Angriff gegen einen Vollstreckungsbeamten nach Paragraf 114 StGB.

Angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der Tat während des Strafvollzuges war an eine Bewährungsstrafe nicht zu denken. Folgerichtig beantragte der Staatsanwalt, gegen den Angeklagten eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren zu verhängen. Der Verteidiger verwies darauf, dass es sich wohl um Widerstand gehandelt habe. Er aber keinen tätlichen Angriff sehen könne. Die Attacke habe dem Mitgefangenen gegolten, dabei sei der Beamte unbeabsichtigt getroffen worden. Auch sei sein Mandant bereits in der JVA disziplinarisch bestraft worden. Eine Strafe von weiteren 17 Monaten Haft sei durchaus ausreichend. Das Gericht unter dem Vorsitz von Richterin Isabella Hubert legte noch einen Monat drauf. Theo Auer

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