Reit im Winkl – Mit der Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am Bauhof“ befasste sich der Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung. Außerdem ging es um einen Bauantrag auf Neubau einer Doppelgarage mit Carport auf einem Grundstück an der Frühlingstraße.
Planungsrechtliche Voraussetzungen
Durch die sich derzeit im Gang befindliche Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Lagerhalle mit Betriebsleiterwohnung im bestehenden Gewerbegebiet in der Nähe des gemeindlichen Bauhofs durch einen ortsansässigen Betrieb geschaffen werden.
Die Halle ist zur Unterstellung von Kleinbussen, Baumaschinen und Anbaugeräten sowie untergeordnet zur Lagerung von Baumaterialien vorgesehen. Für die Realisierung des Bauvorhabens ist eine Bebauungsplanänderung erforderlich, da sie nicht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans entspricht.
Der Gemeinderat wägte die im Rahmen einer von Mitte April bis Mitte Mai durchgeführten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen ab.
Aufgrund einer von der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Traunstein eingegangenen Stellungnahme beschloss der Gemeinderat einstimmig, dass ein Hineinragen der Dachüberstände in den öffentlichen Straßenraum nicht zulässig ist.
Die Abteilung Wasserrecht und Bodenschutz im Landratsamt hatte in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das Baugrundstück an die Altablagerung „Auenwald Lofer“ angrenzt. Der Gemeinderat beschloss daraufhin, die textlichen Hinweise im Bebauungsplan in der Weise zu ergänzen, dass bei Bauarbeiten anfallendes belastetes Material entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen ist.
Aufgrund einer vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgegebenen Stellungnahme wurden die textlichen Hinweise dahingehend ergänzt, dass im Fall eines Eingriffs in das Grundwasser im Vorfeld die entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigungen beim Landratsamt Traunstein einzuholen sind.
Doppelgarage
darf gebaut werden
In Bezug auf die Regenwassernutzung hatte das Wasserwirtschaftsamt darauf hingewiesen, dass der Untergrund auf Eignung für die Versickerung von Niederschlagswasser zu untersuchen ist und im Bereich von Altlastenverdachtsfällen keine Versickerung von Niederschlagswasser vorgenommen werden darf. Auch hier ergänzte der Gemeinderat die textlichen Hinweise im Bebauungsplan.
Für ein Grundstück an der Frühlingstraße lag ein Bauantrag auf Neubau einer Doppelgarage mit Carport vor. Die Planung entspreche sämtlichen Festsetzungen des hierfür maßgeblichen Bebauungsplans „Ortskern – östlicher Teil“ erläuterte Bürgermeister Matthias Schlechter (CSU). Allerdings werde hinsichtlich der Gestaltung auf den Urplan verwiesen. Gemäß diesem müsse der Dachüberstand an der nordöstlichen Grenze 80 Zentimeter betragen. Hier sei eine Befreiung beantragt worden, da bei Einhaltung der Festsetzung der zweite Stellplatz nicht realisiert werden könne. Der Gemeinderat erteilte für den Bauantrag einstimmig das gemeindliche Einvernehmen, ebenso für die Befreiung hinsichtlich des Dachüberstandes.