Hetzjagd mit Todesfolge

von Redaktion

Hund reißt sich beim Spaziergang los

Bernau – Ein Husky hetzt jüngst eine Katze in Bernau in den Tod und versetzt damit nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft in der Bohlmoosstraße in Aufruhr. Der Vorfall löst prompt eine Debatte über die Verantwortung von Hundehaltern aus und ruft Behörden sowie Tierschützer auf den Plan. Auch im Netz wurde der Vorfall heiß diskutiert, einige Kommentare von Lesern legen nahe: Es war wohl nicht die erste Attacke des Hundes. Nun wird geprüft, welche Konsequenzen der Halterin drohen – in einem rechtlich komplexen Umfeld, da am Tatort keine generelle Leinenpflicht gilt.

Hund ist kein
Unbekannter

Es ist früher Freitagmorgen vergangene Woche in Bernau. Eine Frau ist gegen 7.45 Uhr mit ihrem angeleinten Husky am Ortsrand unterwegs. Auf Höhe eines Maisfeldes geschieht, was für viele Tierbesitzer ein kleiner Albtraum ist: Der kräftige Hund reißt sich los. Sein Ziel: eine Katze, die er erspäht hat. Eine erbarmungslose Jagd beginnt, die quer über Grundstücke führt und erst in einem Garten in der Bohlmoosstraße ein tragisches Ende findet. Dort stellt der Husky die Katze und tötet sie. Die Polizeiinspektion Prien wird alarmiert und nimmt die Ermittlungen auf.

Was zunächst wie ein unkontrollierbarer Ausbruch tierischen Jagdtriebs wirkt, erhält durch Hinweise aus der Bevölkerung eine neue Dimension. In den sozialen Medien kommentiert ein Nutzer unter der Erstmeldung: „War ja schon mindestens der zweite Vorfall mit diesem Hund. Da waren die rechtlichen Folgen wohl zu gering für die Halterin.“ Auf Nachfrage der Chiemgau-Zeitung konkretisiert der Leser, der anonym bleiben möchte, seine Informationen aus einer lokalen Whatsapp-Gruppe. Dort hätten sich auch die Besitzer der getöteten Katze zu Wort gemeldet und berichtet, dass es mit dem besagten Hund bereits öfter Vorfälle gegeben habe. Die Halterin des Huskys habe demnach geäußert, „er würde nur auf Katzen losgehen“.

Was zunächst nur ein Gerücht zu sein scheint, bestätigt sich auf offizieller Ebene. Dagmar Stange vom Ordnungsamt der Gemeinde Bernau erklärte auf Anfrage der Chiemgau-Zeitung unmissverständlich, dass der Hund kein Unbekannter ist: „Das ist richtig, ja. Aber man muss immer abwägen.“ Aufgrund dieser Vorgeschichte wird der Fall nun mit besonderer Sorgfalt behandelt. Ein persönliches Gespräch sei bereits anberaumt, an dem neben der Halterin auch der Geschäftsleiter, die Bürgermeisterin und ein Diensthundeführer der Polizei teilnehmen werden.

„Jeder Fall ist individuell“, betont Stange. Es gehe nicht darum, vorschnell zu urteilen. „Ich kann nicht einfach nur, weil der Hund jetzt mehrfach aufgefallen ist, gleich einen Leinen- und Maulkorbzwang anordnen.“ Vielmehr sei die Behörde gesetzlich dazu verpflichtet, in einem rechtsstaatlichen Verfahren zunächst die Halterin anzuhören und den Sachverhalt zu prüfen, bevor derart Auflagen erlassen werden können. Die entscheidende Frage ist nun, welche Behörde welche Maßnahmen ergreifen kann. Hier kommt Polizeihauptkommissar Gerhard Huber (Name von der Redaktion geändert) ins Spiel. Er ist Diensthundeführer bei den Zentralen Ergänzungsdiensten (ZED) in Bad Aibling, einer Unterstützungseinheit der Polizei. Seine Expertise ist gefragt, wenn es um die Beurteilung potenziell gefährlicher Tiere geht. Doch die Federführung liegt nicht bei der Polizei. „Es handelt sich hier primär um eine Sicherheitsstörung, für die die Gemeinde zuständig ist“, stellt Huber klar.

Die Polizei agiere in solchen Fällen als sachverständiger Berater. „Wir überprüfen gemeinsam mit der Gemeinde die Frau mit ihrem Hund“, so Huber. Es gehe darum, festzustellen, ob die Halterin in der Lage sei, das Tier sicher zu führen und ob vom Hund eine gesteigerte Aggressivität ausgehe. Die letztendliche Entscheidung über Auflagen treffe jedoch allein das Ordnungsamt.

Auch die strafrechtliche Relevanz ist begrenzt. Eine Sachbeschädigung, als die die Tötung eines Haustieres rein juristisch gewertet wird, setze Vorsatz voraus. Dies sei laut Huber schwer nachzuweisen, solange nicht belegt werden könne, dass die Halterin die Tötung von Tieren durch ihren Hund billigend in Kauf nehme. Aktuell gebe es dafür zu wenige Anhaltspunkte, es sei denn, weitere Geschädigte würden sich melden.

Die Situation wird zusätzlich dadurch verkompliziert, dass die Hundehalterin formal wohl nicht gegen geltendes Ortsrecht verstoßen hat. Eine Prüfung der Bernauer Hundeverordnung zeigt: Die Anleinpflicht für „große Hunde“ – eine Kategorie, in die der Husky fällt – ist räumlich eng begrenzt und gilt laut offiziellem Lageplan nicht für die Bohlmoosstraße. Erst ein kleines Stück weiter südlich, im Bereich Berghamer Bach und Teilen der Buchenstraße, greift die Verordnung. Diese rechtliche Lücke bedeutet, dass die Behörden nun nicht einen Verstoß ahnden, sondern zur Gefahrenabwehr für die Zukunft individuelle Regeln für genau diesen Hund schaffen müssen.

Der Vorfall in Bernau hat auch überregionale Tierschützer auf den Plan gerufen. Die Organisation PETA nimmt die Ereignisse zum Anlass, um ihre langjährige Forderung nach einem verpflichtenden Hundeführerschein in Bayern zu erneuern. „Meist liegt das Problem nicht bei den Hunden selbst, sondern bei ihren Halterinnen und Haltern“, so PETA-Fachreferent Björn Thun. Unwissenheit über das Verhalten und die Körpersprache der Tiere sei die eigentliche Ursache für Beißvorfälle.

Langer
Maßnahmenkatalog

Für die Halterin des Huskys in Bernau steht nun eine eingehende Prüfung an. Das Spektrum der möglichen Konsequenzen ist breit und wird im anstehenden Gespräch erörtert. Es reicht von der verpflichtenden Teilnahme an einer Hundeschule über die Auflage, das eigene Grundstück ausbruchssicher zu machen, bis hin zur Anordnung eines individuellen Leinen- und Maulkorbzwangs. Als letztes Mittel, eine sogenannte Ultima Ratio, sei auch die Wegnahme des Hundes denkbar. „Das möchte ich als Erstes aber vermeiden“, betont Dagmar Stange vom Ordnungsamt.

Noch ist keine Entscheidung gefallen. Während Polizei und Gemeinde nun in einem sorgfältigen Verfahren abwägen müssen, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angemessen und rechtlich haltbar sind, bleibt für die Besitzer der getöteten Katze dennoch ein schmerzlicher Verlust. Für sie bedeutet die Attacke den tatsächlichen Verlust ihres Haustieres.

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