Badeverbot am Malerwinkel

von Redaktion

Verfassungsexperte erklärt besonderes Recht – „Voraussetzungen sind streng“

Seeon-Seebruck – Gegen das Betretungsverbot am Malerwinkel regt sich Protest, das Landratsamt hat bereits ein Verfahren zur Prüfung eingeleitet. Grund ist ein besonderes bayerisches Verfassungsrecht. Experte Franz Lindner erklärt den Artikel 141 und skizziert einen vergleichbaren Fall.

In der Bayerischen Verfassung steht: „Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet“. Dieses Recht auf den Zugang zur Natur ist einmalig in der deutschen Gesetzgebung.

Gestützt wird der Verfassungsartikel 141 vom Bayerischen Naturschutzgesetz: „Jedermann hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur.

 Dieses Recht wird nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 3 der Verfassung und der folgenden Bestimmungen dieses Teils gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.“

Landratsamt leitet Verfahren ein

Prof. Dr. Josef Franz Lindner befasst sich an der Universität Augsburg mit Öffentlichem Recht, zu dem auch Verfassungsrecht gehört. Er erklärt, warum dieses Recht wichtig ist: „Wenn wir nach Italien schauen, da hat man an manchen Küstenabschnitten überhaupt gar keine Chance mehr, da irgendwie ans Wasser zu kommen. Durch diese beiden Artikel hat man in Bayern versucht, ein Stück weit einen vernünftigen Ausgleich zu suchen.“

Stefan Engelsberger, Chef der Umweltorganisation Wildfleck, erwirkte mit Verweis auf das Bayerische Verfassungsrecht, dass das Landratsamt Traunstein als untere Naturschutzbehörde ein Verfahren gegen das Betretungsverbot am Badestrand Malerwinkel einleitete. Verfassungsexperte Lindner ordnet den Fall im OVB-Gespräch ein: „Laut Artikel 33 des Bayerischen Naturschutzgesetzes gibt es einige Voraussetzungen, unter denen solche Sperren errichtet werden können.“

Sowohl Franz Hofmann als Geschäftsführer der Eigentümer GmbH Hotel – Restaurant „Malerwinkel“ als auch Seeon-Seebrucks Bürgermeister Martin Bartlweber argumentieren, dass aufgrund großer Vermüllung der Abschnitt gesperrt wurde. Bartlweber: „Aufgrund der „unkontrollierten Nutzung“ wurden auch Bereiche genutzt, die im sensiblen Naturschutzbereich liegen.“

Das OVB fragt nach Fotos, die das Müllproblem bestätigen, dazu Rathauschef Bartlweber: „Nein, leider liegen uns keine Fotos vor.“ Auch Malerwinkel-Geschäftsführer Hofmann wird nach einer Dokumentation der Vermüllung gefragt, reagierte bislang auf die Anfrage nicht.

Dazu Lindner: „Es ist natürlich so, wenn da Müll hinterlassen wird, ist im Grundsatz der Eigentümer des Grundstücks verantwortlich für den Müll. Dann sagt der Eigentümer, bevor hier die Leute mir da alles zuhauen, sperre ich das einfach.

Das ist aber die Frage, ob das verhältnismäßig ist.“ Es hänge vom Einzelfall ab, in welchem Ausmaß die Vermüllung am Badestrand war und ob diese viel schlimmer sei als vor der Sperrung.

Das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde kann mit dem eingeleiteten Verfahren diese Sperre beanstanden: „Wenn sie (das Landratsamt, Anmerkung der Redaktion) sagen, liebe Leute, ein bisschen Müll ist eigentlich hinnehmbar. Das ist Gemeinwohlverpflichtung des Grundstückseigentümers und im Lichte des Grundrechts der Bayerischen Verfassung aus Artikel 141 Absatz 3 hinzunehmen.“

Wenn die Voraussetzungen aus Artikel 33 nicht oder nicht mehr gegeben sind, könne das Landratsamt sagen: „Lieber Grundstückseigentümer, du hast den Zugang für die Allgemeinheit wiederherzustellen.“

Sollte das Landratsamt nicht tätig werden, könnte auch die Bevölkerung vor einem Verwaltungsgericht ihre Bedenken einbringen. Lindner kennt einen Fall, in dem ein Skitourengeher geklagt hatte, nachdem ein Privatbesitzer Teile einer Tourenabfahrt sperrte.

Dieser Fall sei bis vor den Verwaltungsgerichtshof gegangen. Beklagt wurde das Landratsamt, welches die Sperrung aufheben sollte. Lindner: „Und da hat dann der Verwaltungsgerichtshof gesagt, dass die Sperrung rechtswidrig war“.

Gerichte seien da durchaus strikt und auch „die gesetzlichen Voraussetzungen sind streng. Der Gesetzgeber ist da natürlich auch von der Verfassung her verpflichtet. Der 141er gewährt das ja als Grundrecht, hier Regelungen zu schaffen, dass nicht ein Grundstückseigentümer einfach sagen kann, hier kommt keiner mehr hin“, beschreibt der Rechtsexperte.

Entscheidung
vorübergehend

Sowohl Hofmann als auch Bartlweber verweisen stets darauf, dass die Sperrung nur vorübergehend sei.

Das Verfahren des Landratsamts läuft, wie lange dieses dauere, sei ungewiss und hängt auch von „der Stellungnahme des Grundstückseigentümers auf die erfolgte Anhörung und dessen Umsetzungsbereitschaft ab“, wie das Landratsamt mitteilt. Solange das Verfahren laufe, gilt der bestehende Zustand vor Ort.

Staatskanzlei zur Zulässigkeit von Sperren

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