Rimsting – So viel Polizei wie am frühen Dienstagmorgen erlebt Rimsting selten. Polizei und Zoll kontrollierten einen Betrieb in der Bahnhofstraße. Laut Polizeiinspektion Prien liefen durch Zeugenaussagen Ermittlungen an, die dann zu einem Durchsuchungsbeschluss führten. Um 6.15 Uhr begann der Einsatz, um 7.30 Uhr zogen die Beamten wieder ab. Mit Beweismitteln im Gepäck: Es wurden Betäubungsmittel sichergestellt, ein 35-Jähriger wurde vorläufig festgenommen, wenig später in Absprache mit Staatsanwaltschaft Traunstein wieder aus der Polizeigewahrsam entlassen.
Um welche Art der Betäubungsmittel es sich handelt, wollte die Polizei in Prien nicht kommentieren, auch auf die Frage nach der Menge bekam das OVB keine Auskunft. Die beschlagnahmten Beweismittel fließen nun in den Ermittlungsprozess bei der Staatsanwaltschaft mit ein. Die kurzfristige Festnahme sei grundsätzlich problemlos abgelaufen und es habe keine Zwischenfälle gegeben, lässt die Polizei noch wissen. Am Tag nach der großen Aufregung läuft der Betrieb in der Bahnhofstraße in Rimsting ganz normal weiter. Autos halten an, Menschen steigen aus. Der Chef des Betriebs, gegen den die Ermittlungen laufen, will sich gegenüber dem OVB nicht äußern. Auch das Hauptzollamt in Rosenheim zeigt sich wenig auskunftsfreudig, ein Sprecher teilte dem OVB mit, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Rosenheim, „ausgehend von einer Abstimmung zwischen Zoll und Polizei als Zusammenarbeitsbehörden, eine zeitlich koordinierte Kontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ durchführte.
Zu Ergebnissen oder Gründen der Durchführung gab der Sprecher keine Auskünfte, das würde bei „laufenden Prüf- oder Ermittlungsverfahren“ grundsätzlich nicht geschehen. Ermittlungen beim Zoll würden generell aufwendiger und länger sein als polizeiliche Ermittlungen, da viele Daten und Dokumente gesichert und ausgewertet werden müssen. Dazu sei die Kooperation mit den betreffenden Personen und Unternehmen notwendig – gerade in der Urlaubszeit nicht immer leicht. Um Schwarzarbeit in Unternehmen auszuschließen, gelte, „dass der Arbeitgeber seine beschäftigten Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anmeldet und dies unter Einhaltung aller aufenthalts- und arbeitserlaubnisrechtlichen Voraussetzungen erfolgt“, so der Zollsprecher. Zudem habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmern das zustehende Arbeitsentgelt zu zahlen – mindestens in Höhe des geltenden gesetzlichen Mindestlohns – und die dazugehörige Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.