Rimsting – Bei einem Unfall bei Rimsting Mitte August erfasste ein 66-jähriger Autofahrer ein Ehepaar aus der Region, das zu Fuß von Greimharting in Richtung Ratzing an der rechten Fahrbahnseite unterwegs war. Der 71-Jährige erlag Anfang September seinen schweren Verletzungen. Die 72-jährige Ehefrau wurde schwer verletzt, nach aktuellen Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle Rosenheim, besteht aktuell aber keine Lebensgefahr.
Beim Fahrer war vor Ort ein deutlicher Alkoholgeruch festgestellt, weshalb im Anschluss an den Unfall eine Blutentnahme durchgeführt wurde. „Das Ergebnis der Blutuntersuchung kann derzeit noch nicht mitgeteilt werden“, teilt die Staatsanwaltschaft auf OVB-Anfrage mit. Aufgrund der Umstände kommen insgesamt drei mögliche Straftatbestände für den Autofahrer aus dem Landkreis Rosenheim in Betracht: fahrlässige Tötung (Paragraf 222), fahrlässige Körperverletzung (Paragraf 229) und fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (Paragraf 315c) nach dem Strafgesetzbuch.
„Dem Beschuldigten droht daher im Falle einer Verurteilung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Führerschein des Beschuldigten wurde sichergestellt, er befindet sich aber weiter auf freiem Fuß, da keine Haftgründe vorliegen“, teilt Oberstaatsanwalt Dirk Dombrowski dem OVB mit. Wann ein möglicher Prozess stattfindet, könne noch nicht gesagt werden, das Ermittlungsverfahren dauere an. Dazu wurde auch ein unfallanalytisches und -technisches Gutachten in Auftrag gegeben.
Peter Dürr aus Rosenheim ist unter anderem mit Straf- und Führerscheinrecht gut vertraut. „Prinzipiell sind Verkehrsunfälle ja nichts Ungewöhnliches, die gibt es jeden Tag und in der Regel ist es fahrlässig, weil ja niemand den Unfall mit Absicht baut“, sagt Dürr dem OVB und ergänzt: „Brisant wird es halt dann, wenn Alkohol im Spiel ist und insbesondere dann, wenn bei dieser Konstellation jemand stirbt. Normalerweise, wenn der Alkohol im Spiel ist plus Tod, muss man sich als Beschuldigter schon auf eine Freiheitsstrafe, also ohne Bewährung, einstellen.“
Eine große Rolle spiele die Blutalkoholkonzentration, „das ist schon immer ein maßgebliches Kriterium.“ Ab einer Grenze von 0,5 Promille ist das Steuern eines Autos eine Ordnungswidrigkeit, ab 1,1 Promille „unwiederlegbar eine Straftat und immer ein Straftatbestand und man gilt als fahruntüchtig“. Darunter muss ein Gericht einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und der Trunkenheit herstellen. Bei einer geraden Strecke und Tageslicht wie im aktuellen Fall dürfte dieser Zusammenhang leicht herstellbar sein. Aufschluss darüber gebe aber das in Auftrag gegebene Gutachten. Zu hohe Geschwindigkeit könne ein Indiz für eine alkoholbedingte Enthemmung sein, nennt Anwalt Dürr einen weiteren Kausalzusammenhang.
Da der Strafrahmen des Tatbestands der fahrlässigen Tötung mit maximal fünf Jahren eingegrenzt ist, ist eine höhere Haftstrafe nicht möglich. Es müsse immer unterschieden werden, ob es sich um Tateinheit oder Tatmehrheit handele, erklärt Dürr: „In dem Fall ist es ein tateinheitliches Geschehen; es ist ein Unfall und der hat mehrere rechtliche Delikte erfüllt, da greift quasi das höchste Delikt. Es ist jetzt nicht so, dass mehrere Delikte nebeneinanderstehen und es sich aufsummieren kann. Wenn das höchste Delikt einen Strafrahmen bis zu fünf Jahre hat, dann kann das nicht höher gehen, nur weil mehrere Delikte erfüllt sind.“