Falschfahren kann teuer werden

von Redaktion

Ob paddeln, schwimmen oder Bötchen fahren: Der Aufenthalt in den sensiblen Schutzzonen auf dem Chiemsee kostet – ob mit Absicht oder aus Versehen. Die Höhe der Bußgelder setzt sich dabei aus mehreren Kriterien zusammen.

Prien/Grabenstätt – Einen gleichermaßen abrupten wie teuren Abschluss fand die Kajakfahrt eines 44-Jährigen aus dem Landkreis Mühldorf, als er von der Wasserschutzpolizei auf dem Chiemsee aufgehalten wurde. Der Grund: Er hielt sich mitten in einer sensiblen Schutzzone des Bayerischen Meers auf. Im konkreten Fall ging es um das Einfahren mit einem Wasserfahrzeug in das mit Bojen abgesperrte Kerngebiet des Naturschutzgebietes „Mündung der Tiroler Achen“ sowie um das Betreten der Kernzone außerhalb der zugelassenen Wege (wir berichteten).

Wasserpflanzen
beeinträchtigt

Wie das Landratsamt Traunstein weiter erklärt, konnte eine erhebliche Zerstörung von Wasserpflanzen zwar nicht nachgewiesen werden, jedoch eine „vorübergehende Beeinträchtigung“. Und das hat Konsequenzen in Höhe von 280 Euro.

Der Chiemsee mitsamt seinen sensiblen Schutzzonen ist erhaltenswert und nicht zuletzt Aufgabe der Wasserschutzpolizei, diese regelmäßig zu patrouillieren. Festgestellte Verstöße wie der jüngste Anfang September werden zur Anzeige gebracht und an das Landratsamt weitergegeben.

„Die Höhe von Bußgeldern richtet sich nach einem vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz herausgegebenen Bußgeldkatalog, der den Verwaltungsbehörden als Richtschnur dient“, erklärt Pressesprecher Michael Reithmeier. Er weiß: „Innerhalb des dort vorgegebenen Rahmens werden Bußgelder individuell festgelegt: Maßgeblich sind vor allem das Ausmaß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter, das Verhalten des Betroffenen – wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Einsicht, Wiederholungstäterschaft – sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Bei geringfügigen Verstößen kann auch lediglich eine Verwarnung ausgesprochen werden.“

Die einschlägigen Verstöße sind in Paragraf 8 der Chiemsee-Schutzverordnung, in Paragraf 7 der Naturschutzgebietsverordnung „Mündung der Tiroler Achen“ und in Paragraf 5 der Ruhezonenverordnung gelistet.

Individuelle
Bußgelder

Die Höhe der Bußgelder variiert je nach der Schwere des Vergehens und ist detailliert aufgelistet unter der Kategorie Bußgeldkatalog „Umweltschutz“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Die naturschutzrechtlichen Rahmengebühren sind dort unter Kapitel 5 Sachbereich „Naturschutz und Landschaftspflege“ aufgeführt.

Pauschale Bußgeldhöhen allerdings können nicht benannt werden, da die Bußgelder jeweils individuell für den Einzelfall festgesetzt werden. Im Idealfall sollte man sich beim Chiemseeausflug gleich präventiv von sensiblen Natur- und Wasserschutzgebieten fernhalten. Denn besonders sensibel ist die Kernzone des Naturschutzgebietes „Mündung der Tiroler Achen“, die einem absoluten Befahrungs- und Betretungsverbot unterliegt. Ebenso betroffen sind die Ruhezonen, in denen auch Baden und Tauchen untersagt ist. Verstöße können dort insbesondere rastende oder brütende Vögel stören und zugleich Uferbereiche, Schilfbestände oder Schwimmblattvegetation beeinträchtigen.

Auf der Website der Chiemseeagenda finden sich Informationen und Wissenswertes rund um den Chiemsee und seine erhaltenswerten Schutzzonen.

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