Chieming – In der jüngsten Gemeinderatssitzung wurden vier Beschlüsse aus der vorausgegangenen nicht öffentlichen Sitzung bekannt gegeben. Verwaltungsrat Ewald Mayer teilte mit, dass eine nicht näher beschriebene Teilfläche eines Grundstücks in Ising für den Straßenbau erworben und vom Notariat Jenewein in Traunstein verbrieft wurde.
Weiterhin wurden in verschlüsselter Form die vergünstigte Vergabe von Baugrundstücken zur Schaffung von selbst genutztem Wohnraum bekannt gegeben. Es handelt sich um ein Grundstück in der Max-Kurz-Straße in Chieming und ein weiteres in der Ortsstraße „Forstweg“ in Hart.
Ebenfalls in verschlüsselter Form wurden die berücksichtigten Bewerber, die Ersatzbewerber sowie die aufgrund zu hohen Vermögens, zu hohen Einkommens oder beidem ausgeschlossenen Bewerber genannt. Verwaltungsrat Ewald Mayer informierte zudem über die Auftragsvergabe zur Erschließung der Grundstücke Eglseer Straße 1b und 3 in Chieming gemäß Angebot vom Juli in Höhe von exakt 29638,96 Euro.
Ein weiterer Punkt war die einstimmige Beschlussfassung des Gemeinderats zur Änderung der Wasserabgabesatzung der Gemeinde Chieming. Bürgermeister Stefan Reichelt erklärte, dass die Änderungssatzung vorgelegt wurde, um die Versorgungsgebiete der gemeindlichen Wasserversorgung und des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Harter-Gruppe voneinander abzugrenzen. Anlass für die neue Satzung seien Wasserleitungsbauten in Egerer, die quer über Grundstücke verlaufen.
Die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Chieming legt fest, dass die Gemeinde eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für die Gebiete der Gemeindeteile Aufham, Chieming, Egerer, Eglsee, Laimgrub und Pfaffing betreibt. Bestimmte Teile von Egerer sind von der Versorgung ausgeschlossen, darunter Grundstücke an der Eichfeldstraße, Engfeldstraße, Hochgernstraße, Johannes-Heidenhain-Straße, Sondermoninger Straße und Weitfeldstraße.
Ebenfalls ausgeschlossen sind bestimmte Grundstücke an der Eggerichstraße, Hochfellnstraße, Truchtlachinger Straße und Wasserlohstraße, die in der Satzung detailliert aufgeführt sind.
Reichelt erläuterte, dass die Gemeinde als Wasserversorger von ihrem Bestimmungsrecht Gebrauch macht, die Wasserzählereinbaugarnitur als komplettes Set einzubauen. Dies erfordere eine Änderung der Begriffsbestimmungen, wodurch die Anlage des Grundstückseigentümers ab dem Ausgangsventil beginnt. Die Satzung enthält zudem Fachbegriffe und deren Bedeutung. zaa