Schleching – In der jüngsten Sitzung des Bauausschusses präsentierte Melanie Glück von der Gemeindeverwaltung mehrere Bauvoranfragen zur Nutzungsänderung sowie einen Antrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses.
Im Mittelpunkt stand zunächst der Antrag zur Umwandlung einer Wohnung in der Steinweidenstraße in Ettenhausen von einem Hauptwohnsitz in eine Ferienwohnung.
Die Eigentümerin plant diese Nutzungsänderung, nachdem die Wohnung von 2019 bis 2022 als Hauptwohnsitz bewohnt und seitdem leer steht. Die Gemeinderatsmitglieder vertreten seit 2024 die Auffassung, dass Anträge auf touristische Nutzungsänderungen grundsätzlich abzulehnen sind, um den Verlust von Wohnraum für Hauptwohnsitze zu verhindern. Ausnahmen sollen nur in Einzelfällen und bei Möglichkeit einer sinnvollen Teilung in Hauptwohnsitz und Ferienwohnung in Betracht gezogen werden.
Bürgermeister Josef Loferer (CSU) wies darauf hin, dass dieses Problem in vielen Ökomodell-Gemeinden besteht und ein Baujurist des Landratsamtes die Sachlage grundsätzlich prüfen soll.
Felix Laubhuber (SPD) forderte eine klare, rechtlich abgesicherte Linie, um Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Michael Bachmann (CSU) regte an, bei der Beurteilung nicht die Fremdenverkehrssatzung, sondern den Bebauungsplan als Grundlage zu nehmen, wobei die Gebäudeart entscheidend sein sollte.
Um den Verlust von Hauptwohnsitzen zu vermeiden, wurde die Entscheidung bis nach Rücksprache mit der Bauaufsicht vertagt, so Bürgermeister Loferer.
Ebenso verfuhr man mit einer weiteren Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung in der Höhensteinstraße. Hier war dem Eigentümer offenbar nicht bewusst, dass ein Antrag erforderlich ist, da das Objekt laut Achental Tourismus bereits seit November 2018 als Ferienwohnung angeboten wird. Zwischen 2019 und 2025 wurden 1637 Übernachtungen mit 202 Gästeankünften verzeichnet. Die Eigentümer gaben nun an, das Anwesen künftig nicht länger als acht Wochen im Jahr als Ferienwohnung anbieten zu wollen. Auch diese Entscheidung wurde vertagt.
Ein dritter Fall lag anders: Eine Antragstellerin beabsichtigt, eine Erdgeschosswohnung in einem bestehenden Gebäude in eine Ferienwohnung umzuwandeln. Die 64,50 Quadratmeter große Wohnung wurde zuvor als Hauptwohnsitz genutzt, während die übrigen Wohneinheiten im Gebäude weiterhin als solche dienen. Da sich das Grundstück im „Außenbereich“ befindet und nicht unter die Fremdenverkehrssatzung fällt, wurde das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag mit vier Gegenstimmen und zwei Befürwortern verweigert. wun