von Redaktion

„Es ist ein solches Durcheinander“ – Verbraucher-Service Bayern gibt wertvolle Tipps

Rimsting/Chiemgau – Einmal falsch geklickt und schon hat man das Inkassobüro am Hals. So ergeht es gerade einer Leserin aus Rimsting (Name liegt der Redaktion vor). Sie hatte im vergangenen April beim OnlineUnternehmen „Shop-Apotheke“ eine Bestellung im Wert von 54 Euro aufgegeben. Den Betrag hat sie auch am nächsten Tag überwiesen. Doch wie sich herausgestellt hat, ist ihr bei der Bestellung ein Fehler unterlaufen, denn zwei Tage später kam das gleiche Päckchen bei ihr ein zweites Mal an. Sie hatte den Artikel aus Versehen zweimal bestellt.

Aus 54 Euro
werden plötzlich 138

„Es ist ein solches Durcheinander“, sagt die Leserin gegenüber der Chiemgau-Zeitung. Nachdem das zweite Paket bei ihr ankam, hatte sie sofort reagiert. Telefonisch kontaktierte sie den Support von Shop-Apotheke, um ein Rücksende-Label zu bekommen. Das wurde ihr auch per E-Mail geschickt. „Ich bin dann sofort zur Post und hab das Päckchen zurückgeschickt. Das war am 8. Mai. Die Belege habe ich alle aufbehalten“, so die Leserin weiter.

Doch damit war die Sache noch nicht erledigt. Denn es kamen Mahnungen von Ratepay, dem Unternehmen, welches die Zahlungsabwicklungen von Shop-Apotheke regelt. „Es hieß darin, ich hätte die Sendung nicht bezahlt“, sagt die Leserin. Auch mit Ratepay habe sie Kontakt aufgenommen. Kurios war dann, dass ihr eine Gutschrift auf ihr Konto im Wert von 54 Euro überwiesen wurde. Diese wurde zwar zurückgeholt, jedoch kurze Zeit darauf wieder überwiesen. Weitere Kontaktaufnahmen mit dem Dienstleister durch die Rimstingerin blieben ohne Erfolg.

„Ich hab dann keinen mehr erreicht“, sagte die Leserin. Stattdessen bekommt sie mittlerweile Post von einem Inkassobüro. Sie müsse jetzt zusätzlich Mahngebühren zahlen. Die Gesamtrechnung betrage 138 Euro. Auch mit dem Inkassobüro blieb eine Kontaktaufnahme erfolglos.

Für die Rimstingerin steht fest: Sie hat nichts falsch gemacht. Was kann sie nun tun, um dem ganzen Ärger ein Ende zu bereiten? Hierauf hat Thomas Gärtner die Antwort, Volljurist und Berater beim Verbraucher-Service Bayern. Solche Fälle seien keine Seltenheit. „Es passiert natürlich schnell, dass man aus Versehen was doppelt bestellt. Aber genau deshalb gibt’s auch das sogenannte Widerrufsrecht“, erklärt Gärtner.

„Jeder Verbraucher, also Käufer, kann dabei seinen im Internet geschlossenen Kaufvertrag grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen auflösen, indem er  den Widerruf erklärt und die Ware wieder zurückgibt (Anm. d. Red.: Die Rückgabe der Ware ist zwar auch als Widerruf zu interpretieren, der Verbraucherservice empfiehlt jedoch ein ausdrückliches Widerrufsschreiben).“

Die Schwierigkeit in solchen Fällen, wie bei der Leserin aus Rimsting, sei jedoch, dass sich hier ein Zahlungsdienstleister eingeschaltet hat. „Die Zahlung erfolgt dabei nicht direkt an den Händler, sondern wird eben über Paypal, Klarna oder Ratepay abgewickelt“, fügt der Volljurist hinzu. Die Leserin habe sich zwar richtig verhalten, doch da hier drei Parteien (Ratepay, Shop-Apotheke und die Leserin) involviert sind, vermutet Gärtner, dass bei der Kommunikation „etwas schief gegangen ist.“

Er betont deshalb: „Die Leserin sollte sich auf alle Fälle wehren.“ Gemeint ist damit konkret, sie soll der Zahlungsforderung widersprechen. „Da reicht es, den Satz zu schreiben: ,Ich bestreite die Forderung vollumfänglich. Die Ware wurde fristgerecht retourniert.‘ Und das sollte man dann per Einschreiben und per E-Mail an das Inkassobüro schicken.“

Zudem sollten Verbraucher in dem Schreiben eine Frist von zehn bis 15 Tagen setzen, in der das Büro antworten muss.

Sollte dennoch in der gesetzten Frist keine Antwort kommen, dann bietet der Verbraucher-Service Bayern seine Hilfe an. „Wir schicken dann auch noch mal ein dementsprechendes Schreiben, was oftmals eine andere Wirkung hat“, sagt Gärtner. Hilft das auch nichts, rät der Berater, sich an einen Anwalt zu wenden, zum Beispiel über die Rechtsschutzversicherung. Dieser kann wiederum eine Klage einreichen.

Was passiert aber, wenn ich mich nicht wehre und die Schreiben ignoriere? Zum einen kann es dann passieren, dass man bei der Schufa gemeldet wird, erklärt Gärtner. Doch damit noch nicht genug: Das Inkassobüro wird nach einiger Zeit ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. „Das ist dann dieser berühmte gelbe Brief. Und spätestens hier müssen sie auf alle Fälle reagieren und widersprechen“, betont Gärtner.

Zur Not:
Anwalt einschalten

Passiert das nicht, kann das Inkassobüro einen Vollstreckungsbescheid beantragen und im schlimmsten Fall wird dann – sollte es immer noch zu keiner Reaktion durch den Verbraucher kommen – der Gerichtsvollzieher hinzugezogen. „Kommt also der gelbe Brief, müssen die Alarmglocken läuten und dann sollte man sich auch einen Anwalt suchen“, sagt Gärtner.

Wer mehr zu diesem Thema wissen will, bekommt Informationen auf der Homepage des Verbraucher-Service Bayern oder unter der Service-Hotline 089/ 51518743.

Rimstingerin in der Inkassofalle

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