Chieming – In der jüngsten Chieminger Gemeinderatssitzung wurde der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Max-Kurz-Straße durch das Gremium einvernehmlich zugestimmt. Ebenso einvernehmlich erfolgte der Feststellungsbeschluss auf Grundlage des vom „Planungsbüro BEGS GmbH“ aus Traunstein ausgearbeiteten Änderungsplanes vom Juli.
Zahlreiche
Stellungnahmen
Bürgermeister Stefan Reichelt wies darauf hin, dass bereits in einer Sitzung im März beschlossen wurde, den Flächennutzungsplan im südöstlichen Bereich der Max-Kurz-Straße auf einer Fläche von 0,91 Hektar zu ändern, um ein Seniorenzentrum und ein Wohnhaus zu errichten. Reichelt sagte, für den Änderungsbereich sei die Darstellung als sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Seniorenwohnen sowie ein allgemeines Wohngebiet (WA) und Grünfläche vorgesehen.
Die Fristen der Auslegungen im Internet und im Rathaus wurden eingehalten, die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Sieben Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgegeben. Die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt äußerte aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis. Für den Fall, dass sich durch eine Änderung an der dargestellten Grünfläche im Norden des Geltungsbereiches als „sonstiges Sondergebiet“ der naturschutzrechtliche Eingriff erhöhen kann, ist die Kompensation – auch auf Bebauungsplanebene – entsprechend nachzuführen.
In der Stellungnahme der Gemeinde Nußdorf hieß es, dass die Situation mit dem Überschwemmungsgebiet kritisch gesehen wird. Das Wasserwirtschaftsamt hat auf die bisherigen Stellungnahmen zu den beiden Verfahren hingewiesen, auch darauf, dass der Bebauungsplan keine Planunterlagen für ein wasserrechtliches Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren ersetzt. Die Höhere Planungsbehörde der Regierung von Oberbayern forderte, dass Hochwasserschutz, Klimawandelanpassung, Immissionsschutz sowie Natur- und Artenschutz im weiteren Planungsverlauf in enger Abstimmung mit den Fachbehörden erfolgen müssen.
Die Handwerkskammer von München und Oberbayern wies darauf hin, dass angrenzende Handwerksbetriebe durch das geplante Seniorenheim in ihrem Betrieb nicht beeinträchtigt werden dürfen. Sie bittet darum, bei der Planung auf mögliche Nutzungskonflikte zwischen Wohnen und Gewerbe zu achten. Wenn die Standortsicherheit der Betriebe gewährleistet bleibe, bestehen aber keine Einwände, äußerte die Handwerkskammer.
Besondere Anforderungen
an die Sicherheit
Die Behörde für Wasserrecht und Bodenschutz im Landratsamt betonte erneut, dass bei der Ansiedlung von Senioren als besonders schützenswerte Personengruppe im Überschwemmungsgebiet besondere Anforderungen an deren Sicherheit im Falle einer Überflutung gestellt werden müssen. Eine Ausweisung sollte nur erfolgen, wenn die Sicherheit der Bewohner zu jeder Zeit ausreichend gewährleistet werden kann. Vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurden Hinweise zur Festsetzung der Ausgleichsflächen mitgeteilt.
Der Gemeinderat kam einvernehmlich zum Ergebnis, dass keine Planungsänderung veranlasst ist.