Bernau – Als der Strafgefangene, ein Metallfacharbeiter, die übliche Kontrollschleuse aus der JVA-Schlosserei kommend passierte, schlug diese an. Kein Wunder, vom Einschleuser der Drogen war nicht bedacht worden, dass dieses „ADB-Butinaka“, ein weißes, kristallines Pulver, in einer Aluminiumfolie eingeschweißt war. Es handelt sich dabei um ein synthetisches Cannabinoid, das in Drogenkreisen auch als „Spice“ bezeichnet wird. Dieses war in Justizvollzugsanstalten zeitweise sehr beliebt, weil es, in Lösungsmitteln aufgelöst, auf Papier aufgetragen werden konnte.
Aluminiumfolie schlägt
bei Kontrolle an
Dieses wurde dann in Streifen und kleine Stücke zerschnitten und in Pfeifen oder selbstgedrehten Zigaretten geraucht. Zwischenzeitlich konnten jedoch Briefe von außen erfolgreich auf diese Droge getestet werden. Also verlegte man sich darauf, innerhalb der JVA die Droge aufzulösen, in Papier zu tauchen und – in Streifen geschnitten – an die süchtigen Insassen zu verkaufen.
In einer JVA Drogen zu besitzen und dabei erwischt zu werden, ist keine gute Perspektive. Zumal dann, wenn man nach fünf Jahren Haft im folgenden Jahr entlassen worden wäre. Vor dem Schöffengericht Rosenheim unter dem Vorsitz von Richterin Dr. Deborah Fries war der Angeklagte umfassend geständig. Bestreiten wäre ohnehin sinnlos gewesen.
Allerdings wies er die Absicht, selbst damit Handel zu treiben, weit von sich. Lediglich als „Transporteur“ sei er damit aktiv gewesen, mit der Aussicht, dafür einen entsprechenden „Drogen-Papierstreifen“ zu bekommen. Verständlicherweise war er nicht bereit, den Lieferanten oder den Empfänger der Drogen zu benennen. Zu groß war die Gefahr, in der JVA daraufhin mit ernsthaften Repressionen rechnen zu müssen.
Er selbst ist seit seinem 15. Lebensjahr heroinabhängig, hat später zu Amphetaminen und anderen synthetischen Drogen gewechselt. Er hatte zwar mehrere offene Therapien, die er erfolgreich zu Ende führte, aber dennoch bald wieder in die Sucht zurückfiel.
Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Sebastian Gaßmann, erklärte, dass das wichtigste Ziel seines Mandanten sei, endlich ein drogenfreies Leben führen zu können. Deshalb würde er das Gericht bitten, ihm die Chance des Paragrafen 64 StGB zu gewähren. Dies würde bedeuten, dass er in einer geschlossenen Maßnahme eine Anti-Drogen-Therapie erfahren würde.
Experte sieht
gute Erfolgsaussichten
Nun hat der Gesetzgeber die Bedingungen hierzu vor zwei Jahren sehr viel enger gefasst, weil eine ganze Reihe von Drogentätern dies lediglich als willkommene Alternative zum echten Strafvollzug sah. Dies hat die Erfolgsaussichten erheblich verringert. Wie der Oberarzt Dr. Josef Eberl ausführte, seien seither die Erfolgsquoten auf 95 Prozent gestiegen. Deshalb wurde dieser auch und gerade zu diesem Fall angehört. Dr. Eberl beschrieb, dass in diesem Fall nicht nur die Voraussetzungen gegeben seien, sondern auch durchaus Erfolgsaussichten bestünden. Wegen des Geständnisses waren weitere Zeugen nur unwesentlich vonnöten.
Die Staatsanwältin berücksichtigte wohl das Geständnis und den Wunsch des Angeklagten, von den Drogen wegzukommen. Bei den vielen Vorstrafen, der großen Menge an Drogen – immerhin die 38-fache „nicht geringe Menge“ – und der Tatsache, dass die Tat in der JVA begangen wurde, die eigentlich einer Besserung dienen müsse, all dies führte zu ihrem Antrag: Der Angeklagte sei zu weiteren drei Jahren Gefängnis zu verurteilen. Auch sie billigte ihm den Paragraf 64 zu, also einen Maßnahmenvollzug, jedoch müsse er einen Vorweg-Vollzug von einem Jahr verbüßen, bevor er diese Therapie antreten könne. Der Verteidiger stimmte der Staatsanwältin wohl in der Faktenbeschreibung zu, kam aber wegen der Umstände lediglich zu einem Strafmaß von zwölf Monaten und ebenfalls zu der Gewährung einer geschlossenen Therapie.
Zwei Jahre und
acht Monate Haft
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten zu weiteren zwei Jahren und acht Monaten Haft und ordnete den Maßregelvollzug nach Paragraf 64 StGB an. Dass diese Strafe sich unter dem Maß von drei Jahren bewegte, war für den Verurteilten ein Glücksfall. Denn nur ab drei Jahren Haft wäre ein „Vorweg-Vollzug“ angezeigt. Damit kann er umgehend die angestrebte Therapie antreten. Damit bleibt er zwar ebenfalls für voraussichtlich zwei Jahre „hinter Gittern“, hat aber dabei zumindest die echte Chance, von den Drogen freizukommen.