Letzte Chance für einen 41-Jährigen

von Redaktion

Drogenkonsument steht wegen Handels von verbotenen Substanzen vor Gericht – Sein Anwalt plädiert für eine Therapie

Bernau – Ein obdachloser Lagerist, der seit Jahrzehnten Amphetamine bezog, wurde von zwei Beamten aus der JVA Bernau vorgeführt. Im Dezember 2024 war er bei der Durchsuchung seines Dealers mit zwölf Gramm dieser Droge in seiner Bauchtasche angetroffen worden.

Zudem hatte man darin auch zwei Gramm Haschisch gefunden. Bei der darauffolgenden Hausdurchsuchung der Wohnung seiner Mutter, in der ihm ein Kellerraum zur Verfügung stand, gab es einen minimalen Drogenfund von 0,1 Gramm.

Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Harald Baumgärtl, erklärte, sein Mandant räume den Besitz dieser Drogen vollumfänglich ein. Den Vorwurf des Handeltreibens, wie ihn die Staatsanwaltschaft erhebe, bestreite er jedoch. Auch könne man den Wohnungsfund sowie das Haschisch nach Paragraf 154 StPO wegen Geringfügigkeit einstellen. Dem hätte die Staatsanwaltschaft zustimmen müssen, was diese aber nicht tat. So war der Vorwurf in Gänze abzuurteilen.

Der Polizeiermittler berichtete als Zeuge, man habe in der Bauchtasche des Angeklagten neben den Drogen auch eine kleine Waage und mehrere Plastikverschlusstüten gefunden, was eindeutig auf ein „Handeltreiben“ hinweise. Auf die Frage des Verteidigers, ob es weitere Hinweise wie Telefonüberwachungsergebnisse oder nachweisliche Kunden gäbe, musste der Beamte dies verneinen.

Der Angeklagte berichtete, dass er seit Jahren unter „Erwachsenen-ADHS“ leide und dem nur mit Amphetaminen begegnen könne. Gern würde er von der Droge loskommen und seiner Erkrankung mit erlaubten Methoden begegnen. Dazu würde er aber eine entsprechende Therapie benötigen, zu der er jederzeit bereit wäre. Dass er seit Langem drogenabhängig ist, belegt dessen Bundeszentralregister, in dem der 41-Jährige seit neun Jahren immer wieder wegen Betäubungsmittelvergehen angeklagt und verurteilt worden war. Die Staatsanwaltschaft beantragte deshalb, den Angeklagten wegen Drogenhandels zu 18 Monaten Gefängnis zu verurteilen. Aufgrund der häufigen Vorstrafen, der hohen Rückfallgeschwindigkeit und einer eher negativen Sozialprognose könne man ihm auch keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zubilligen.

Rechtsanwalt Baumgärtl erklärte, es handele sich bei seinem Mandanten keineswegs um einen Drogendealer. Vielmehr sei dieser ein kranker Mann, der einzig und allein durch eine Therapie aus dem Teufelskreis von Krankheit und Sucht geholt werden könne. Wegen des Besitzes der Drogen sei er ohnehin voll geständig. Deshalb würde ihm ein Gefängnisaufenthalt keineswegs einen Weg aus seinen Problemen weisen. Einzig eine Strafe mit der Aussetzung zur Bewährung und einer Therapieweisung könne die Probleme von und mit dem Angeklagten beenden. Er beantragte, seinen Mandanten wegen Drogenbesitzes zu einer Strafe von zehn Monaten zu verurteilen und diese – mit Therapieweisung – zur Bewährung auszusetzen.

Das Strafgericht erkannte wohl auf ein strafbares Handeltreiben mit Drogen und verurteilte ihn zu zwölf Monaten Gefängnis, bot ihm aber dennoch eine letzte Chance und setzte die Strafe für vier Jahre zur Bewährung aus – mit der Maßgabe, dass er sich umgehend in eine für ihn geeignete Therapie begibt.

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