Pisten-Crash landet vor Gericht

von Redaktion

59-jähriger Skifahrer kracht mit einem Snowboarder zusammen und klagt auf Schmerzensgeld

Traunstein – Wer ist schuld, wenn es einen Zusammenstoß auf der Skipiste gibt? Ein Unfall, der sich bereits am 5. März 2022 ereignete, konnte nun rechtssicher geklärt werden. Es handelte sich um einen Zusammenstoß im Skigebiet von Auffach bei Wildschönau in Tirol.

Ein 59-jähriger Skifahrer aus Essenbach bei Landshut stieß im Einmündungsbereich zweier Pisten mit einem Snowboarder aus Waldkraiburg zusammen. Der Niederbayer zog sich dabei eine schwere Knieverletzung zu.

Unfallanalytisches
Gutachten

Der Skifahrer verklagte den Snowboarder und forderte Schadenersatz sowie Schmerzensgeld. Bereits in erster Instanz vor dem Traunsteiner Landgericht im Dezember vergangenen Jahres wurde eigens ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt. „Der Beklagte war auf seinem Snowboard mit Blickrichtung rechts auf der rechts einmündenden Piste gefahren, während der Kläger von links kommend auf seinen Skiern eine Linkskurve machte“, so das Landgericht zum Unfallhergang. Das Gericht war jedoch nicht davon überzeugt, dass der Snowboarder den Skifahrer so früh erkennen konnte, dass er noch hätte ausweichen können. Der Snowboarder aus Waldkraiburg habe den Unfall nicht fahrlässig verursacht, lautete das Urteil am Traunsteiner Landgericht. „Es steht weder fest, dass der beklagte Snowboarder als von hinten Kommender den vor ihm fahrenden Kläger gefährdet hat, noch dass er als Überholer besonderen Pflichten unterlag“, so das Traunsteiner Landgericht weiter.

Der Skifahrer aus Niederbayern ging vor dem Oberlandesgericht in München in Berufung. Da ihm die Richter jedoch die fehlenden Erfolgsaussichten in dem Fall klarmachten, zog der 59-Jährige die Schmerzensgeldforderung Mitte November zurück. Das Traunsteiner Urteil von Richterin Monika Veiglhuber ist somit rechtskräftig.

„Damit hat sich in der Verletzung des Klägers das allgemeine Lebensrisiko des Skisports verwirklicht“, klärte Landgerichts-Pressesprecherin Cornelia Sattelberger auf. Sie betonte die Zentralität der FIS-Regeln des Internationalen Skiverbands. Diese haben zwar keinen Gesetzesrang, gelten aber als Gewohnheitsrecht und allgemein verbindlich. Auch deutsche Gerichte nehmen immer wieder auf sie Bezug, vor allem, wenn es um die Frage des Mitverschuldens geht.

FIS-Regeln als
rechtliche Grundlage

Die Gerichtssprecherin führte weiter aus: „Die FIS-Verhaltensregeln können aber nur dann angewendet werden, wenn der Gefährdete sich im Sichtfeld des Wintersportlers befindet.“

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