Geldstrafen nach Tierquälerei in Chiemsee und Aschau verhängt

von Redaktion

„Niemand darf Tieren Schmerzen zufügen“ – Wildente unter einem eingezäunten Trampolin im Garten gehalten

Traunstein – Zwei Fälle quälerischer Tiermisshandlung im Chiemgau haben zu empfindlichen Geldstrafen geführt. Das Amtsgericht Rosenheim hat im November vergangenen Jahres auf Antrag der Staatsanwaltschaft Traunstein Strafbefehle gegen zwei 52-jährige Frauen erlassen, wie die Behörde mitteilte. Beide Taten spielten sich im Bereich der Polizeiinspektion Prien am Chiemsee ab; die Ermittlungen führten die Staatsanwaltschaft Traunstein und die Wasserschutzpolizei Prien.

Der erste Fall ereignete sich im Sommer 2024 im Bereich der Gemeinde Chiemsee. Eine zur Tatzeit 52-jährige Frau hielt eine Wildente seit mehr als einem Jahr nicht artgerecht unter einem eingezäunten Trampolin im Garten. Nach einer gemeinsamen Kontrolle mit dem Veterinäramt Rosenheim wurde das augenscheinlich nicht gesunde Wildtier zu einem Tierarzt gebracht. Die Ente war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wildbahntauglich und musste eingeschläfert werden. Wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz verhängte das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 Euro, insgesamt 6.000 Euro. Das Gericht stellte zudem Verstöße gegen das Jagd- und Naturschutzrecht fest, da es grundsätzlich nicht erlaubt ist, Wildtiere ohne Genehmigung zu fangen und zu halten. Wildenten gehören zu den jagdbaren Vogelarten; das Halten dieser Tiere ist nur im Rahmen des Jagdrechts und mit entsprechender Erlaubnis zulässig.

Der zweite Fall spielte sich im Sommer vergangenen Jahres im Bereich Aschau im Chiemgau ab. Zwei Hunde gerieten aneinander und bellten sich an. Eine 52-jährige Hundehalterin lief auf den fremden Hund zu und schlug dem Tier mit einem Skistock auf den Kopf. Der Mischling erlitt Verletzungen am Auge und an der Nase. Dem anderen Hundehalter entstanden zur Behandlung der Wunden Tierarztkosten in Höhe von 170 Euro. In diesem Fall verhängte das Gericht entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagte wegen quälerischer Tiermisshandlung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 Euro, insgesamt 9.000 Euro.

In diesem Zusammenhang weist die Wasserschutzpolizei Prien darauf hin, dass Tiere seit 1990 gemäß § 90a Bürgerliches Gesetzbuch keine Sachen sind. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt, beispielsweise durch das Tierschutzgesetz. „Niemand darf einem Tier Schmerzen zufügen“, betonte die Staatsanwaltschaft Traunstein. Niemand dürfe einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, heißt es mit Verweis auf § 1 Tierschutzgesetz. Derartige Tiermisshandlungen werden mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen geahndet. re

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