Grabenstätt – Bei Aberg will die Firma „EHG Dienstleistung GmbH“ unweit der Gemeindegrenze Grabenstätts zur Großen Kreisstadt Traunstein einen Solarpark errichten. Auf der insgesamt 3,5 Hektar großen Fläche soll eine Anlage mit einer Leistung von 4,1 Megawatt Peak (MWp) entstehen, um eine nachhaltige Energieversorgung aufzubauen und in der Region zu sichern. Es handelt sich vor Ort um sogenannte „Konversionsflächen“, sprich wiederverfüllte Kiesgruben, die anderen Zwecken nur schwerlich zugeführt werden können.
Verfahren nimmt
Fahrt auf
Bereits im Juli 2024 hatte der Gemeinderat mehrheitlich die beiden Bauleitverfahren zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans zur Darstellung eines Sondergebiets „Freiflächen-Fotovoltaikanlage Aberg“ und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Freiflächen-Fotovoltaikanlage Aberg“ in die Wege geleitet. In seiner jüngsten Sitzung stellten die Räte nun die ordnungsgemäße Durchführung des ersten Verfahrensschrittes nach dem Baugesetzbuch und den Abschluss der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fest. Im laufenden Parallelverfahren hatte der Verfahrensschritt der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Zeit vom 9. August bis 13. September 2024 stattgefunden.
Stellungnahmen abgegeben hatten zur erwähnten Flächennutzungsplanänderung und zur besagten Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), der Bund Naturschutz (BN), die Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Traunstein, die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt, die Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt, das Sachgebiet Wasserrecht und Bodenschutz beim Landratsamt sowie die Regierung von Oberbayern und das Wasserwirtschaftsamt Traunstein. Die naturschutzrechtlichen Anforderungen werden durch entsprechende – zwischenzeitlich erarbeitete – Gutachten gewürdigt, „deren Umsetzung im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Grünordnungsplan ,Sondergebiet Freiflächen-Fotovoltaikanlage Aberg‘ erfolgen wird“, heißt es in der vom Gemeinderat einstimmig abgesegneten Beschlussfassung zu den beiden Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde. Zusätzlich erfolge die naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Sicherung über entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag, so Bürgermeister Gerhard Wirnshofer (BG).
Modul-Anordnung
soll geändert werden
Wie es im ebenfalls einstimmig abgesegneten Beschlussvorschlag zu den beiden Stellungnahmen des Sachgebiets Wasserrecht und Bodenschutz beim Landratsamt heißt, sei auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse und der Abstimmungen zwischen Veranlasser (Antragsteller) und Wasserwirtschaftsamt vereinbart worden, „dass die Rekultivierung als ebene Fläche erfolgen soll und eine Grundflächenzahl (GRZ) von mindestens 0,6 festgesetzt werden soll, um die Eintragung von Niederschlagswasser in den Boden und die Durchdringung des Altlastenkörpers zu vermeiden“. Erreichen will man dies durch „die grundlegende Änderung der Modulanordnung nun in Ost-West-Richtung der Solartische“, bei der die Module wie Dachflächen zusammenstehen („Grabendach“). Das anfallende Niederschlagswasser soll dabei über ein Ableitungssystem an den Rand der Deponiefläche geleitet werden und hier in einer Rigole versickern, erklärte Bürgermeister Wirnshofer.
Laut Beschluss ist zudem eine geeignete Regelung zur Nachweispflicht der Versickerungsfähigkeit in Bezug auf die Bodenbeschaffenheit in den Durchführungsvertrag aufzunehmen, um das anfallende Niederschlagswasser geordnet versickern zu lassen. Auch diese Lösung basiert auf der Grundlage der Untersuchungen zu den vorhandenen Altlastenverdachtsflächen.
„Es ist ganz wichtig, dass das fürs Grundwasser unbedenklich ist“, mahnte Josef Austermayer (FW) an. Die gemeindliche Bauamtsleiterin Birgit Schultheiss fügte an, dass im Bauantrag klar hervorgehen müsse, dass das Wasser den Vorgaben entsprechend abgeleitet werde.
Ausgleichsmaßnahmen
für Artenschutz
Zu den beiden Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde einstimmig beschlossen, dass keine Eingrünung erfolge, allerdings Ausgleichsmaßnahmen für artenschutzrechtliche Belange erforderlich seien, die nicht im Geltungsbereich möglich seien. Wie es in der Beschlussfassung dazu weiter heißt, dienten diese gleichzeitig dem naturschutzrechtlichen Ausgleich (Zusammenlegung auf einer Fläche), sodass der Flächenverbrauch minimiert werde.
Die Planungsunterlagen zur Flächennutzungsplanänderung und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, die das „Ingenieurbüro KomPlan“ in Landshut erstellt hat, sind nun gemäß den Beratungs- und Beschlussergebnissen zu den Stellungnahmen der besagten Fachstellen und Träger öffentlicher Belange (TöB) entsprechend fortzuschreiben. Daraufhin folgt eine weitere Beteiligung der Fachbehörden und Öffentlichkeit.