Grassau – Eigentlich ist in Deutschland im Verkehr ja alles geregelt. Deshalb sorgte eine Frau für riesiges Aufsehen, die bei regem Verkehr zunächst durch Grassau ritt und ihr Pferd schließlich vor einem Supermarkt in der Ortenburger Straße „einparkte“. In der Meldung besorgter Bürger an die Integrierte Leitstelle Traunstein war zunächst von einer „bewusstlos“ ausschauenden Reiterin die Rede.
Reiterin mit
viel Promille
Streifen der Polizei Traunstein sowie der Grenzpolizei Grassau schwärmten deshalb umgehend aus und starteten einen Großeinsatz im sonst so ruhigen Achental-Örtchen. Suchten und fanden die „Wild-West“-Reiterin und das vor dem Supermarkt angebundene Tier. Ein Atemalkohol-Test ergab einen „hohen Promillewert“ bei der 46-Jährigen – womit auch der Grund für die vermeintliche Bewusstlosigkeit gefunden war.
Dann half „Kommissar Zufall“: Glücklicherweise war eine pferdekundige Beamtin von der Verkehrspolizei Traunstein privat vor Ort. „Sie hat das Pferd dann heimgeritten“, berichtet ein Beamter der Inspektion Traunstein gegenüber der Chiemgau-Zeitung. Das Tier konnte so zunächst in den provisorischen Stall auf dem Anwesen der Besitzerin zurückkehren.
Natürlich ist der spektakuläre Vorfall Ortsgespräch in Grassau. „Wir wissen nicht, wer die Frau ist und waren uns erst nicht sicher, ob das Ganze ein Faschingsscherz war“, sagt Grassaus Bürgermeister Stefan Kattari der Chiemgau-Zeitung. Ein Scherz war es nicht. Die alkoholisierte Reiterin erhielt nach Polizeiangaben eine Anzeige nach dem Tierschutzgesetz, zudem wurden weitere Maßnahmen des Veterinäramtes angedroht.
Auf Nachfrage beim Veterinäramt am Landratsamt Traunstein wird jedoch mitgeteilt, dass der Vorfall bislang ausschließlich aus der Berichterstattung bekannt sei. Eine offizielle Mitteilung durch die Polizei oder eine andere Behörde liege derzeit nicht vor. „Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es im Veterinär- und Tierschutzrecht keine Regelungen gibt, die sich unmittelbar auf eine Alkoholisierung von Tierhaltern beziehen. Maßnahmen durch das Veterinäramt kommen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden oder eine konkrete Gefahr hierfür besteht“, schreibt das Landratsamt Traunstein auf Anfrage.
Bleibt die Frage, ob sich die Frau auch im Straßenverkehr strafbar gemacht hat. Drohen ihr womöglich Reitverbot oder gar ein Führerscheinentzug für Autos mit mehr als einer Pferdestärke?
„Die Verkehrs-Staatsanwaltschaft hat erklärt, dass keine Straftat vorliegt. Ein Pferd ist halt kein Fahrzeug“, so die klare Auskunft der PI Traunstein ans OVB. Und tatsächlich findet sich selbst bei intensiver Recherche kein Paragraf in den Gesetzen, der einen Alkohol-Ritt auf dem Pferderücken ultimativ verbietet. Sämtliche Vorschriften in Sachen Alkohol-Limits gelten nur für Führer von Kraftfahrzeugen. Zudem gibt es kein höchstrichterliches Urteil zum Thema.
Eigentlich unglaublich, schließlich unterliegen Reiter laut ADAC grundsätzlich der Straßenverkehrsordnung (StVO) – auch wenn sie für den Ritt auf dem Pferderücken keinen Führerschein benötigen. Sie müssen zum Beispiel den rechten Fahrbahnrand benutzen, Verkehrszeichen und allgemeine Vorschriften wie die Vorfahrtsregel rechts vor links beachten, die Einbahnstraßen-Regel nicht brechen und selbstverständlich an einer roten Ampel anhalten.
Laut StVO müssen Pferde sogar bei Dunkelheit und Dämmerung ausreichend beleuchtet sein – die Vierbeiner sollten mit einem gut sichtbaren weißen Licht vorn und einem roten Licht hinten aufgepimpt sein. Sogar Bußgelder für Verstöße mit Pferden sind geregelt – wer zum Beispiel Pferdemist auf der Fahrbahn nicht beseitigt und dadurch den Verkehr gefährdet, muss zehn Euro blechen. Und ausgerechnet das Thema Alkohol bleibt straffrei?
In Paragraf 28 der StVO heißt es zum Beispiel wörtlich: „(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden. (2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen.“
Pferde müssen
beleuchtet sein
Theoretisch könnten Behörden also zu der Ansicht gelangen, dass eine alkoholisierte Reiterin auch beim Führen eines Autos die Promille-Grenzen nicht beachtet. Als Gefahr für den Straßenverkehr wäre der Führerscheinentzug auf Zeit eine Option. Juristisch gedeckt könnte das durch Paragraf 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung sein. In dieser heißt es in Absatz 1: „Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.“
Im spektakulären Fall von Grassau ist das ganz offenbar nicht passiert – weil im Verkehr in Deutschland eben doch nicht alles verbindlich geregelt ist.