„Wer nicht dokumentiert, der haftet“

von Redaktion

Gemeinde Chiemsee stimmt geschlossen für neue „Tax-Compliance-Richtlinie“

Fraueninsel/Chiemsee – „Tax-Compliance-Richtlinie“ – Erlass einer Steuerrichtlinie, so lautete ein Tagesordnungspunkt, mit dem sich der Rat auf der Fraueninsel in seiner jüngsten Sitzung beschäftigte. Karl-Heinz Heitauer von der Verwaltungsgemeinschaft erläuterte, warum die Einführung einer solchen Richtlinie die Mitarbeiter der Verwaltung schützt. Es geht um die Gemeinde als Unternehmen, welches durchaus mit Betrieben der Privatwirtschaft im Wettbewerb stehen kann, und um das komplizierte Steuerrecht. Zugleich würde deren Inkrafttreten den guten Willen dokumentieren, dass seitens der Gemeinde (im konkreten Fall sind es ja drei) alles getan werde, um etwaige Steuerdelikte zu vermeiden.

Wie Karl-Heinz Heitauer von der Gemeinschaftsverwaltung Breitbrunn/Gstadt/ Chiemsee erklärte, habe die Gemeinde Breitbrunn der Einführung in einer der letzten Sitzungen bereits zugestimmt. „In Breitbrunn ist das schon durch“, so Heitauer und er betonte, dass die Einführung der Steuerrichtlinie zu „99 Prozent eine reine Innenwirkung hat“. Er wies auf die 24 Betriebe gewerblicher Art der Verwaltungsgemeinschaft hin. Den Sachgebietsfachleuten werde so an die Hand gegeben, zu erkennen, ob „da ein steuerlicher Tatbestand vorhanden ist und ob es Probleme gibt“.

Mit der Einführung der „Tax-Compliance-Richtlinie“ werde dokumentiert, „dass wir (Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft) immer das Möglichste getan haben, um Fehler zu vermeiden“. Ganz konkret ging es um die „steuerlichen Pflichten der Kommune als Unternehmen“, betonte er. Aber neben den Steuerangelegenheiten gehe es auch um Zoll, so Heitauer. Er wies weiter auf einen besonderen Stichtag hin, denn ab dem 1. Januar 2027 sind sämtliche wirtschaftlichen Tätigkeiten der Kommunen – mit wenigen Ausnahmen – nach Paragraf 2b Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerpflichtig. Darauf sollten die Kommunen, insbesondere die Führungskräfte, vorbereitet sein.

In der Vergangenheit war es im Grunde umgekehrt, denn da galt die Umsatzsteuerpflicht nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen. Mit der Streichung des Paragrafen 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz und der Einführung des oben genannten Paragrafen 2b UStG unterliegen alle Umsätze der öffentlichen Hand ab 2025 schon der Umsatzbesteuerung. Damit soll im Grunde mehr Wettbewerbsgleichheit zwischen privaten Unternehmen und der öffentlichen Hand hergestellt werden. Als Beispiele kommen in Betracht die Vermietung und Verpachtung kommunaler Liegenschaften für private oder gewerbliche Zwecke, die Bereitstellung von Dienstleistungen wie Veranstaltungsmanagement oder Sporthallenvermietung oder auch die Erhebung von Eintrittsgeldern für Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten. Selbstverständlich sind auch Ausnahmen geregelt, wie die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten, unwesentliche Einnahmen (Einnahmen unter 17.500 Euro jährlich), verwaltungsinterne Tätigkeiten (Leistungen innerhalb der Kommune) oder wenn überhaupt kein Wettbewerb existiert.

Durch die erhebliche Ausweitung der steuerlichen Leistungen der Gemeinde Chiemsee müsse sich diese personell, organisatorisch und technisch vorbereiten, „um den geltenden Anforderungen des Steuerrechts gerecht zu werden“, riet die Gemeindeverwaltung. „Mit eurer Zustimmung (zur Einführung, Anmerk. d. Red.) macht ihr deutlich, dass ihr euch eurer Verantwortung bewusst seid und dass ihr diese Verantwortung delegiert (an die Verwaltungsmitarbeiter)“, erklärte Heitauer abschließend. Der Gemeinderat stimmte daher geschlossen für die Einführung. daa

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