Rimsting – Ab 2026 wird es im Haushalt der Wasserversorgung Chiemseegruppe eine Investitionsumlage geben. Dafür war eine Änderung der Satzung notwendig.
In der Verbandsversammlung im Rimstinger Rathaus stellte Vincenz Junge von der Verwaltung die neue Satzung sowie die Anmerkungen des Landratsamtes Rosenheim als übergeordnete Behörde vor. „Der Zweck habe sich aber nicht geändert“, bemerkte Bürgermeister Andreas Fenzl, der Vorsitzende des Zweckverbands Wasserversorgung Chiemseegruppe.
Die Gemeinde Rimsting und der Markt Prien am Chiemsee haben sich im Jahr 1961 zu einem Zweckverband zusammengeschlossen. Bereits im Namen des damals neu gegründeten Verbands kam der Zweck der Vereinbarung zum Tragen: Es geht um die Wasserversorgung der beiden Kommunen. Dazu betreibt der Verband nicht nur den Hochbehälter auf der Ludwigshöhe, sondern auch drei Brunnen, die Leitungen bis zu den jeweiligen Übergabestellen und verschiedene Grundwassermessstellen.
Zur Finanzierung erhebt der Verband Umlagen von seinen Mitgliedern (Paragraf 17 Absatz eins). In Absatz zwei ist nun neu geregelt, dass der über die Umlage nicht abgedeckte Finanzbedarf für Investitionen im Sinne der KommHV-Kameralistik, „einschließlich der dem Vermögenshaushalt zuzuordnenden Ausgaben für Ersatzbeschaffungen von beweglichen Sachen“, als Investitionsumlage auf die Verbandsmitglieder umgelegt wird. Ausschlaggebend für die Höhe, den sogenannten Umlageschlüssel, ist die verbrauchte Wassermenge je nach Gemeinde. Absatz drei regelt gemäß der Satzung den zusätzlichen Finanzbedarf, der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckt ist, über die Betriebskostenumlage. Als Umlageschlüssel dient auch bei der Betriebskostenumlage die jeweils verbrauchte Wassermenge.
Die Festsetzungen und Zahlungen der beiden Umlagen sind in Paragraf 18 geregelt. Beide Umlagen (Paragraf 18 Absatz eins) werden für jedes Haushaltsjahr neu festgelegt und können nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Absatz zwei schreibt die Voraussetzungen für die Festsetzung der Investitionsumlage vor, darunter die Bekanntgabe des Umlagesolls (Absatz eins Ziffer eins) sowie die Bemessungsgrundlage, den Umlagesatz und die Höhe des Investitionsumlagebetrages für das jeweilige Verbandsmitglied.
„Die Investitionsumlage und die Betriebskostenumlage werden mit einem Viertel ihres Jahresbetrags am 1. jedes zweiten Quartalsmonats fällig“, heißt es in Paragraf 18, Absatz fünf. „Wenn zu Beginn des Haushaltsjahres diese beiden Umlagen noch nicht festgezurrt sind, dann gilt das abgelaufene Haushaltsjahr bezüglich der Höhe als Orientierung.“
Wie Vincenz Junge ausführte, hatte die Verwaltung den Entwurf vorab dem Landratsamt zugesandt und dessen Änderungsvorschläge in den Satzungsentwurf eingearbeitet.
Das Gremium stimmte geschlossen für die Annahme der neuen Satzung. daa