Bernau – Ein langatmiger Titel ist die „Verordnung der Gemeinde Bernau am Chiemsee über den Sonn- und Feiertagsverkauf im Kurort Bernau am Chiemsee“ – und doch ist er bedeutsam. Regelt er doch, wie oft Geschäfte im Jahr 2026 an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben dürfen. Seit vergangenem Jahr gebe es ein neues Ladenschlussgesetz, hatte im Vorausgang Bürgermeisterin Irene Biebl-Daiber (CSU) erklärt.
Strenge Auflagen für
den touristischen Bedarf
Das Gesetz billige weiterhin Gemeinden mit dem Prädikat „Kur-, Erholungs-, Wallfahrts- oder Ausflugsort“ zu, über einen Sonntagsverkauf zu befinden. „Bernau ist anerkannter Kurort und damit zum Verordnungserlass befugt“, so die Rathauschefin. Aber es gebe auch Auflagen. Zum einen sei der Verkauf jährlich an höchstens 40 Sonn- und Feiertagen für jeweils bis zu acht zusammenhängenden Stunden zwischen 10 und 20 Uhr gestattet.
An einigen Feiertagen wie Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag gelte weiterhin ein Öffnungsverbot. Zudem dürfen nur solche Verkaufsstellen öffnen, die auch außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten in überwiegendem Umfang Tourismusbedarf feilhalten. Dazu zählen Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr, Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften sowie Devotionalien.
Auch Bade- und Sportzubehör sind erlaubt, sofern dies der touristischen Ausrichtung des jeweiligen Verkaufsortes entspricht, sowie Andenken geringen Wertes und für die Region kennzeichnende Waren. Ob die Läden an Sonn- und/oder Feiertagen öffnen, stehe den Betreibern frei, betonte die Rathauschefin. Biebl-Daiber rechnete vor, dass 33 Sonn- und Feiertage zustande kommen, wenn man den Zeitraum von April bis Ende September sowie einen Sonntag im Dezember nähme.
„Da finden die meisten Veranstaltungen statt und es werden die meisten Übernachtungen festgestellt.“ Sie selbst sehe den Laurentitag im September als den Tag an, an dem ausnahmsweise zu öffnen sei. Jakob Müller (CSU) ergänzte die Liste mit dem Vorschlag, auch den 3. Oktober aufzunehmen, da dort der Hofflohmarkt stattfindet. Josef Wörndl (CSU) wandte ein, dass Sonn- und Feiertage auch als solche gehalten werden sollten.
Biebl-Daiber wiederholte, dass der Erlass einer Verordnung nicht auch bedeute, dass man öffnen müsse. Die Geschäfte können von dieser angebotenen Möglichkeit Gebrauch machen. Dies dürfte aber in erster Linie eine Frage der Wirtschaftlichkeit sein, so die Bürgermeisterin weiter. Franz Praßberger (FW/ÜWG) hakte nach, ob der Zusatz bezüglich Bade- und Sportzubehör auch so manchen Outlets eine Ausnahmegenehmigung zum Öffnen biete.
Nein, erklärte Geschäftsleiter Andreas Lukas dazu. In der Verordnung heiße es, dass es nur um Waren des Tourismusbedarfs gehe. Dazu gehöre sicher nicht ein Sportoutlet. Einstimmig beschloss der Bernauer Gemeinderat daraufhin die Verordnung über den Sonn- und Feiertagsverkauf im Zeitraum von April bis September sowie am 3. Oktober. Diese Verordnung soll bis Ende dieses Jahres gelten.